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Welche Kündigungsarten gibt es eigentlich?

Kündigungen sind mein Tagesgeschäft und für jeden Mandanten ist der Erhalt einer Kündigung ein schwerer Schock. Und manchmal können die Mandanten sich gar nicht erklären, warum werden sie überhaupt entlassen. Deswegen muss man im Vorfeld erst mal klären, um welche Kündigung handelt es sich. Wir unterscheiden ganz grob die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung. Die ordentliche Kündigung kennen Sie auch als sogenannte fristgemäße Kündigung, bei der außerordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis hingegen mit sofortiger Wirkung. Egal ob ordentlich oder außerordentlich, die Kündigung muss vom Arbeitgeber immer begründet werden, wenn er mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Rechtlich anerkannte Gründe sind dabei verhaltensbedingte Gründe, personenbedingte Gründe und die häufigste Form sind betriebsbedingte Gründe. Verhaltensbedingte Gründe liegen immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag verletzt hat. Personenbedingte Gründe sind in aller Regel die Krankheitszeiten des Arbeitnehmers und bei betriebsbedingten Gründen gibt es schlicht und ergreifend ein Arbeitskräfteüberhang. Exoten bei den Kündigungen, das ist die sogenannte Verdachtskündigung damit die Kündigung egal ob ordentlich oder außerordentlich ausgesprochen, weil Arbeitgeber zwar nicht den Beweis eines schwerwiegenden Fehlverhaltens hat, aber den durch Tatsachen belegbaren dringenden Verdacht. Und gelegentlich, ganz selten haben wir es mit Druckkündigungen zu tun. Da wird tatsächlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Kollegen des Arbeitnehmers, von Kunden des Arbeitgebers oder Lieferanten des Arbeitgebers verlangt, und der Druck auf den Arbeitgeber ist so groß, dass er diesem schließlich nachgeben darf. Egal welche Kündigung aber gegeben ist, der Betriebsrat muss immer beteiligt werden, denn ungeachtet dessen, ob und welche Kündigungsgründe vorhanden sind, ist eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates immer unwirksam. Dabei kann der Betriebsrat die Kündigung als solche nicht verhindern, aber er leistet wertvolle Unterstützung im anschließenden Prozess.

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