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Was ist, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung eines Mitglieds nicht erteilt?

Kürzlich hatte ich es mal wieder mit einem Arbeitgeber zu tun, der wollte sich unbedingt von seinem unbeliebten Betriebsratsmitglied trennen. Also, was macht er? Er geht zum Gremium, stellt einen Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und das Gremium schweigt dazu. Ja und jetzt? Bei jedem anderen Arbeitnehmer wirkt das Schweigen auf die Anhörung zur Kündigung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist als Zustimmung. Bei Betriebsräten ist es anders. Hier verlangt § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), dass der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich zustimmt. Wenn der Betriebsrat diese Zustimmung nicht erteilt oder wenn er nur schweigt, dann muss der Arbeitgeber einen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht stellen und beantragen, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt. Und das ist auch gut so. Denn dieses Zustimmungsersetzungsverfahren hat vor allem den Zweck, dass das Arbeitsgericht schon frühzeitig die Möglichkeit erhält, auf die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe einen Blick zu werfen. Und das Arbeitsgericht prüft da sehr genau, ob denn hier tatsächlich ein unerträglicher Vertragsbruch durch das Betriebsratsmitglied begangen wurde oder ob hier vielleicht nur ein wütender Arbeitgeber versucht das Gremium zu zerschlagen. So war es auch in unserem Fall. Das Arbeitsgericht hat bereits festgestellt, dass überhaupt gar keine Kündigungsgründe vorliegen und demzufolge die Zustimmung zur Kündigung für den Arbeitgeber nicht ersetzt. Also, es ist alles gut ausgegangen und mein Mandant ist heute noch Mitglied im Betriebsrat und Mitarbeiter des Betriebes.

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