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Betriebsrat: Anspruch auf Kündigungsschutz?

Ja, das tun sie. Denn das Betriebsratsmitglied soll sein Amt gut ausüben können, ohne Sanktionen des Arbeitgebers befürchten zu müssen. Deswegen ist das Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit kündigungsgeschützt. Nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein Betriebsratsmitglied, ordentlich jedenfalls, nicht kündbar. Dieser Kündigungsschutz, der wirkt auch nach, nämlich ein Jahr nach der Amtszeit gilt der auch noch. Vor einer außerordentlichen Kündigung sind Sie erstmal nicht gefeit, das heißt, wenn Sie sich etwas schwerwiegendes zu Schulden kommen lassen, Betriebseigentum stehlen oder den Chef "umknocken", dann kann Ihnen natürlich außerordentlich, fristlos auch gekündigt werden. Allerdings gibt es hier auch noch eine Hürde für den Arbeitgeber, nämlich dies Bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wenn die Gründe aber eindeutigt auf der Hand liegen wird der Betriebsrat die Zustimmung nicht verweigern dürfen und wenn er es tut, kann der Arbeitgeber die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.

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