4.612 Aufrufe | vor 7 Jahren

Muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Betriebsrat anhören?

Die meisten Arbeitgeber sprechen ungerne und selten Kündigungen aus. Es gibt auch Ausnahmen. Aber dann handelt es sich um Sadisten, über die will ich nicht reden. Da bekomme ich schlechte Laune. Sprechen wir von dem normalen Arbeitgeber. Er entschließt sich ungern zu einer Kündigung. Will er die Kündigung aber erteilen, ist er manchmal bass erstaunt, dass der Betriebsrat glaubt, mitreden zu dürfen. Muss ich denn wirklich, auch vor einer sehr berechtigt erscheinenden Kündigung, zum Beispiel einer verhaltensbedingten Kündigung, zuvor den Betriebsrat angehört haben? Und ist anderenfalls die Kündigung etwa unwirksam? Schon aus diesem Grund, so berechtigt sie im Übrigen sein mag? Liebe Arbeitgeber, gestattet mir, dass ich Euch das Gesetz vorlese. Auch die Betriebsräte dürfen zuhören. Wir befinden uns in § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Achtung, es geht los: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Liebe Kollegen, vorher und nicht nachher. Sie gestatten, dass ich den gleichen Satz noch einmal vorlese. Bitte achten Sie auf die Betonung. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Ich fasse zusammen, für Betriebsräte und lernfähige Arbeitgeber: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Es kommt nicht auf die Art der Kündigung an und auch nicht darauf, ob sie begründet erscheint oder nicht. Vor jeder ordentlichen Kündigung, jeder außerordentlichen Kündigung, jeder Wartezeitkündigung, jeder, jeder Kündigung. Und vorher und nicht nachher. Was ist Sinn und Zweck des Anhörungsrechts vor einer Kündigung? Der Betriebsrat soll die Chance erhalten, noch einzuwirken auf die Willensbildung des Arbeitgebers. Vor allem aber, und das ist wichtiger, soll der Arbeitnehmer, der betroffen ist durch die Kündigung, vor dem Arbeitsgericht, im Rahmen seines Kündigungsschutzprozesses, einen sogenannten Weiterbeschäftigungsanspruch verlangen können. Weiterbeschäftigungsanspruch heißt, dass der Arbeitnehmer, der soeben erst gefeuert wurde, in den Betrieb zurückkehrt, jedenfalls aber Lohn und Gehalt weiterbezieht. Wie lange? Sehr lange, möglicherweise. Nämlich, bis in der Sache ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Frage ist also geklärt. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text