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Müssen Arbeitnehmer finanzierte Weiterbildungen bei Kündigung zurückzahlen?

Vor kurzem wurde ein wirklich hochinteressanter Fall veröffentlicht. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu befinden, ob denn eigentlich Kosten, die der Arbeitgeber in die Weiterbildung seines Mitarbeiters investiert hat, denn eigentlich zu erstatten sind, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Tatsächlich war es so gewesen: Ein junger Arbeitnehmer hatte sich einen zweijährigen Masterstudiengang von seinem Arbeitgeber finanzieren lassen. Er musste sich zuvor allerdings verpflichten, innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren nach Beendigung der Weiterbildung, nicht zu kündigen. Ja und dann kam es wie es kommen musste. Er absolvierte seine Weiterbildung mit Erfolg und kündigte nach weniger als drei Jahren seit der Weiterbildung. Der Arbeitgeber sagte: "Das erfreut mich überhaupt nicht aber ich hätte gerne die investierten Weiterbildungskosten in Höhe von rund 32.000€ zurück." Zurecht? Tatsächlich ist so, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein können, solche Kosten, die der Arbeitgeber in ihre Weiterbildung investiert hat, im Falle ihrer Kündigung zu erstatten. Das hängt zum einen davon ab, wie lange der Arbeitgeber den Mitarbeiter an das Unternehmen binden will. Man überlegt sich da, dass je länger die Fortbildung ist, umso länger kann auch der Arbeitgeber sagen: „So lange arbeitest du aber bitte für mich.“ Der Hintergrund ist natürlich, dass das durch die Weiterbildung erworbene Wissen auch für andere Arbeitgeber sehr interessant sein kann und das wäre ja nicht fair, wenn der eine Arbeitgeber das Wissen bezahlt und der nächste kann es nutzen. Im Allgemeinen gilt grundsätzlich, dass bei einer Weiterbildung bis zu zwei Monaten die Bindungsfrist an das Unternehmen nicht länger als ein Jahr sein darf. Beträgt die Weiterbildung zwei bis vier Monate, darf die Bindungsfrist zwei Jahre betragen und eine Weiterbildung von sechs Monaten darf immerhin eine dreijährige Bindung an das Unternehmen verursachen. Wenn die Weiterbildung über zwei Jahre hinausging, wie im vorliegenden Fall, dann ist höchstens von einer Bindungsfrist von fünf Jahren auszugehen. Das ist aber auch schon die absolute Höchstgrenze. Mehr geht nicht. Die weitere Voraussetzung für eine Rückzahlungsverpflichtung ist, dass die Vereinbarung transparent ist und den Arbeitnehmer, der sie unterzeichnet nicht unangemessen benachteiligt. Daran scheiterte die Arbeitgeberin. Sie hatte die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers nämlich in der Vereinbarung pauschal davon abhängig gemacht, dass er binnen einer Zeitspanne von drei Jahren kündigt. Drei Jahre waren zwar für die Bindungsfrist vollkommen okay, aber die Arbeitgeberin hat jede Kündigung des Arbeitnehmers als Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung formuliert. Also auch dann, wenn die Veranlassung zur Eigenkündigung ein vertragswidriges Verhalten der Arbeitgeberin gewesen wäre. Das, fand das BAG, geht nun wirklich zu weit und die Arbeitgeberin scheiterte mit ihrem Zahlungsanspruch in letzter Instanz.

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