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Kündigungsfristen mit der Betriebszugehörigkeit verknüpfen - Ist das möglich?

Der heutige Fall, meine Damen und Herren, spielte beim Bundesarbeitsgericht, und zwar genau am 18.09.2014. Worum ging es? Sie wissen als Betriebsrat, es gibt im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung §622 BGB, die die Kündigungsfristen regelt. Da heißt es im Abs. 2 dieser Vorschrift ganz platt gesagt: "Je länger Sie im Betrieb beschäftigt sind, desto länger ist auch Ihre Kündigungsfrist." Jetzt könnte man ja auf die Idee kommen, das könnte altersdiskriminierend sein, weil ja eventuell auch jüngere Arbeitnehmer, die nicht so lang dabei sind, dadurch diskriminiert werden, weil diese Vorschrift zumindest mittelbar die jüngeren Arbeitnehmer diskriminieren könnte. Gott sei Dank ist es nicht so. Das Bundesarbeitsgericht hat gesagt: "Nein, diese deutsche Norm ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsschutz, der von Europa kommt, vereinbar." Es benachteiligt zwar mittelbar die jüngeren Arbeitnehmer, denn natürlich können Sie nicht, wenn Sie 40 Jahre in der Firma sind 20 Jahre alt sein. Also mittelbar diskriminiert sind Sie schon. Aber, meine Damen und Herren, es gibt einen Rechtfertigungsgrund, das ist ein legitimes Ziel, da darf auch diskriminiert werden, weil natürlich typischerweise Arbeitnehmer, die sehr lange in der Firma sind, auch ein entsprechendes Alter haben und dadurch auch durch die längeren Kündigungsfristen etwas geschützt werden sollen. Also: Solch eine Regelung ist zulässig.

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