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Kündigung eines Arbeitnehmers - Was muss ich als Arbeitnehmer beachten?

Ja, das geschieht vermutlich stündlich oder halbstündlich, vielleicht sogar minütlich in Deutschland. Ein Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber eine Kündigung. Und oft wird sich der Arbeitnehmer dann fragen: "Was muss ich jetzt tun in der Situation, was ist das wichtigste, was ich beachten muss?" Das wichtigste, was der Arbeitnehmer in der Situation jedenfalls wissen muss ist, dass er innerhalb von drei Wochen, wenn er die Kündigung bekommen hat, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben will. Vorausgesetzt natürlich, er will sich gegen die Kündigung wehren. Tut der Arbeitnehmer das nicht, dann ist selbst eine Kündigung, die himmelsschreiend unwirksam ist, die fast schon sittenwidrig ist und man riecht das geradezu, dann ist eine solche Kündigung grundsätzlich wirksam und nur in ganz, ganz engen Fällen kommt man davon als Arbeitnehmer wieder runter. Umso entscheidender also die Frage: Wie berechnet sich die Frist für eine Kündigungsschutzklagefrist, also wann muss ich die Kündigung einlegen und wann beginnt die Frist dafür zu laufen? Die Frist beginnt zu laufen, wenn man als Arbeitnehmer die Kündigung bekommen hat. Die Juristen sprechen da vom "Zugang der Kündigung". Das ist relativ plastisch wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einem Raum sind und der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer die Kündigung. Wie ist es aber, wenn man nicht vor Ort ist? Wenn man zuhause ist oder wenn man also den Arbeitgeber gerade nicht sieht und eine Kündigung letzten Endes dann auf dem Postweg oder so bekommt? Da ist wichtig zu wissen: Eine Kündigung gilt dann als zugegangen, beim Arbeitnehmer, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und der Arbeitnehmer Gelegenheit hat, dieses Dokument, die Kündigung zu lesen, zur Kenntnis zu nehmen. Ziemlich abstrakt, ich mach's konkret. Wenn also der Brief bei euch in den Briefkasten reinkommt, zu einer Verkehrsüblichen Zeit, dann gilt die Kündigung als zugegangen. Wenn ein Familienangehöriger bei euch zuhause ist und er nimmt die Kündigung entgegen, dann gilt die Kündigung ebenfalls als zugegangen. Was ist aber und das ist verdammt wichtig, was ist aber in der Situation, wo ihr im Urlaub seid und der Arbeitgeber schickt die Kündigung nicht etwas an eure Urlaubsadresse, sondern er schickt sie an eure Heimatadresse? Ganz, ganz wichtig, große Falle, große Fehler und viel Drama, was in solchen Situationen schon oft passiert ist: Man muss wissen, dass eine Kündigung, die zuhause zugeht, während man selbst im Urlaub ist, ich hab's fast schon verraten, die ist zugegangen. Auch wenn man sie gerade nicht in Händen hält. Das gilt im Rechtssinn als zugegangen und ab dann laufen die drei Wochen für die Kündigungsschutzklagefrist, da also ganz, ganz wichtig aufzupassen. Übrigens, es haben ein paar Arbeitnehmer versucht, die haben schon gerochen, jetzt wird irgendwann eine Kündigung kommen und dann haben sie halt den Briefkasten vernagelt und alles dicht gemacht, letzten Endes versucht, den Zugang der Kündigung zu vereiteln. Das wird rechtlich nicht anerkannt. Eine Kündigung, wo man als Arbeitnehmer versucht hat, den Zugang zu vereiteln, da läuft dann trotzdem die Kündigungsschutzklagefrist, es wird so getan, als ob die Kündigung dann halt einfach so zugegangen ist. Das nennt sich Fiktion.

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