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Kündigung eines Arbeitnehmers - Was der Betriebsrat beachten sollte?

Die hier gestellte Frage, "Was soll der Betriebsrat beachten", ist davon abhängig, wie er von der Kündigung erfährt. Bilden wir zunächst den ersten Fall: Ein Arbeitnehmer kommt zum Betriebsrat und sagt: „Ich bin gekündigt worden.“ Der Betriebsrat sagt: „Da weiß ich nichts davon.“ Wie sollte er reagieren? Hier ist die Reaktion relativ einfach. Der Betriebsrat teilt dem Arbeitnehmer mit: „Die Kündigung ist rechtsunwirksam“, Mal als Anhörung des Betriebsrats. Mit diesem Wissen kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen erfolgreich Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitgeber im zweiten Fall ist nun etwas schlauer. Er hört den Betriebsrat an, er sagt: "Meier muss gekündigt werden, ich kann den nicht mehr sehen. Stimmt zu." Hier stellt sich zunächst die Frage: Wann geschieht das? Innerhalb der ersten sechs Monate, also außerhalb des Kündigungsschutzes oder danach. Wird eine Kündigung angestrebt außerhalb des Kündigungsschutzes, also innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat gleichwohl mitteilen, welche Gründe für die Kündigung sprechen, obwohl der Arbeitgeber Kündigungsgründe überhaupt nicht braucht. Sagt er also, "Ich kann den nicht leiden, der erfüllt meine Erwartungen nicht" oder ähnliches, ein Werturteil abgibt, dann ist der Betriebsrat im Prinzip außen vor. Er kann nicht viel unternehmen. Sollte in diesem Fall allerdings der Arbeitgeber sagen, "Der erfüllt die Leistungen nicht, „der Arbeitsplatz ist weggefallen" oder ähnliches, also einen Kündigungsgrund vorträgt, obwohl er gar keinen hat, dann muss er den auch beweisen, dann ist die Anhörung des Betriebsrats voll umfänglich erforderlich. Dann kann der Betriebsrat eingrätschen. Haben wir eine Kündigung nach Ablauf der sechs Monate, dann achtet der Betriebsrat darauf, dass er in vollem Umfang informiert worden ist. Unser Beispielfall reicht nicht aus, die Kündigungsgründe fehlen. Jetzt kann der Betriebsrat sagen: „Wir stimmen trotzdem zu.“ Er kann aber auch schweigen und dem Arbeitnehmer sagen: „Du, die Anhörung war fehlerhaft.“ Mit diesem Wissen kann der Arbeitnehmer wiederum erfolgreich eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Er kann natürlich auch dem Arbeitgeber sagen: "Du, mit dieser Kündigung wirst du nicht klar kommen, besser nach." Kümmert sich der Arbeitgeber nicht darum, ist er selbst Schuld. Bei der Anhörung bitte beachten: Wir haben zu reagieren innerhalb von sieben Tagen bei einer ordentlichen Kündigung, innerhalb von drei Tagen bei einer außerordentlichen Kündigung. Diese Fristen gelten selbstverständlich nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine entsprechende Information vollständig erteilt hat. Sie sehen, es ist nicht ganz einfach, ob und wie der Betriebsrat reagieren soll. Dies ist in jedem einzelnen Fall isoliert zu betrachten.

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