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Kündigen trotz Kündigungsschutz - Wann kann einem Betriebsratsmitglied gekündigt werden?

Betriebsräte sind unkündbar. Keine Kündigung kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis von Betriebsräten beendet wird. Oder? § 15 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sagt, dass die ordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach ausgeschlossen ist. Die außerordentliche Kündigung ist während der Amtszeit von Betriebsräten von der Zustimmung des Gremiums abhängig. Aber der Kündigungsschutz ist nicht lückenlos. Denn gemäß § 15 Abs. 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - **Achtung:** nicht BetrVG, wie im Video benannt - ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates zulässig, wenn der Betriebsrat stillgelegt wird und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist, auf dem der Betriebsrat weiterbeschäftigt werden könnte. Das ist der einzige gesetzliche Fall, in dem die ordentliche Kündigung von Betriebsräten zulässig ist. Aber er setzt voraus, dass der Betrieb vollständig und endgültig stillgelegt wird. Dann macht es Sinn, denn wenn ich keinen Betrieb mehr habe, wozu brauche ich noch einen Betriebsrat? Daneben gilt, dass der Arbeitgeber das Mitglied des Betriebsrats im nachwirkenden Kündigungsschutz außerordentlich kündigen kann, ohne an die Zustimmung des Gremiums gebunden zu sein. Das heißt, die außerordentliche Kündigung ist im nachwirkenden Kündigungsschutz genauso möglich, wie wenn der Betriebsrat dieses Amt niemals gehabt hätte. Aber natürlich sind die Anforderungen an außerordentliche Kündigungen sehr hoch. Unter Anderem bedarf es eines wichtigen Grundes, das heißt eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens, das so schwerwiegend ist, dass der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis über keinen einzigen Tag mehr fortsetzen muss. Sie sehen also, der Kündigungsschutz von Betriebsräten ist zwar nicht lückenlos, aber die Gründe, die vorliegen müssen, damit ein Betriebsrat gekündigt werden kann, die müssen schon wirklich sehr, sehr schwerwiegend sein.

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