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Können Arbeitnehmer eine doppelte Abfindung kassieren?

Stellen Sie sich vor, Sie sind Arbeitnehmer und bekommen eine Kündigung. Im Kündigungsschreiben wird Ihnen angeboten, Sie erhalten eine Abfindung in Höhe von 86.300 €, wenn Sie nicht gegen diese Kündigung klagen. Sie empfinden das von der Abfindungshöhe so einigermaßen akzeptabel und erheben also keine Kündigungsschutzklage. Daher bekommen Sie nun auch die Abfindung, Ihr Konto füllt sich. Und jetzt Stopp! Können Sie sich vorstellen, dass Ihnen möglicherweise eine weitere Zahlung zusteht? Warum? In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber mit dem zuständigen Betriebsrat einen Sozialplan ausgehandelt. Und in dem Sozialplan war eine weitere Abfindung für die Arbeitnehmer vorgesehen. Der Arbeitgeber meinte nun, mit der ersten Zahlung beide Abfindungen erledigt zu haben. Die Rechtslage aber ist für Sie als Arbeitnehmer wesentlich günstiger. Freuen Sie sich! Aus Sicht des Gerichts muss ein Arbeitgeber nämlich doppelt zahlen. Es handelt sich um zwei verschiedene Geldtöpfe. Diese können nicht miteinander verglichen werden oder verrechnet werden, und Ihnen steht daher eine weitere Zahlung zu. Es sei denn, es gibt eine Klausel im Arbeits- im Sozialplan, die eine Verrechnung eben entsprechend vorsieht. Wenn Sie sich jetzt aber denken, das ist zu schön, um wahr zu sein, dann sage ich Ihnen: Doch, das ist Ihr gutes Recht!

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