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Kann einem Auszubildenden nach der Probezeit gekündigt werden?

Meine Mandantin ist Auszubildende zur Einzelhandelskauffrau und befindet sich im letzten Lehrjahr. Das Verhältnis zu ihrer Arbeitgeberin verschlechtert sich immer mehr, weil meine Auszubildende tatsächlich als billige Arbeitskraft verwendet wird, an Wochenenden arbeiten muss, Überstunden machen muss und eines Tages setzt sie sich zur Wehr und rasselt ganz furchtbar mit ihrer Arbeitgeberin zusammen. Die nimmt das zum Anlass und spricht die fristlose Kündigung aus. Die begründet sie lapidar damit, meine Mandantin habe wohl gegen eine Kollegin gelästert. Aber geht das überhaupt? Tatsächlich ist es so, dass das Ausbildungsverhältnis nach absolvierter Probezeit nur noch außerordentlich gekündigt werden kann. Dabei beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und maximal vier Monate. Eine außerordentliche Kündigung verlangt immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Und dieser ist nur dann gegeben, wenn der Auszubildende seine arbeitsvertraglichen Pflichten in so gravierender Weise verletzt hat, dass dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten an dem Ausbildungsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. Das sind so Delikte, die fallen in den Bereich Unterschlagung, Diebstahl oder auch Beleidigung. Vorliegend reichte der Vorwurf, den die Arbeitgeberin gegen meine Mandantin erhoben hat, natürlich in keiner Weise aus, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, zumal der Arbeitgeber fristlos nur kündigen kann, wenn er innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von dem Kündigungsgrund die Kündigung auch ausspricht. Wir haben uns dann geeinigt mit dem Arbeitgeber und meine Mandantin hat ihr Ausbildungsverhältnis rein schulisch fortgesetzt und letztlich auch erfolgreich beendet. Hätte der Betrieb der Arbeitgeberin einen Betriebsrat gehabt, dann wäre dieser auch selbstverständlich an der Kündigung zu beteiligen gewesen.

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