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Kann eine Betriebsvereinbarung ohne Regelung zur Beendigung gekündigt werden?

In Betriebsvereinbarungen liest man oft mal was zu einer Kündigung. Nämlich, dass man diese Betriebsvereinbarung beenden kann, aber oft eben auch nicht. Und dann die große Frage: Was gilt? Was macht man, wenn in einer Betriebsvereinbarung nicht so eine Kündigungsmöglichkeit drin steht? Ist man dann dauerhaft daran gebunden? Kommt man dann nie mehr davon runter? Das wäre insbesondere ja schlecht wenn man daran denkt, dass man erzwingbare Mitbestimmungsrechte hat und wenn einmal eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist, dann kommt man nie mehr davon weg. Kann das sein? Die zentrale Antwort darauf steht im § 77 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz. In der Bestimmung heißt es, wenn in einer Betriebsvereinbarung nichts geregelt ist, wie jetzt in dem Beispiel das ich gerade gezeigt habe, dann soll eine Kündigungsfrist von drei Monaten gelten. Also die wesentliche Botschaft: man kommt von so einer Betriebsvereinbarung, auch wenn da nichts zur Kündigungsmöglichkeit drin steht, als Betriebsrat doch noch los. Vor allem, das ist auch noch ganz wichtig zu wissen, so eine Kündigung könnte rein theoretisch sogar mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen empfehle ich da aber doch Schriftlichkeit damit es deutlich ist, dass man eben sagt, dass soll beendet sein. Und man muss übrigens in so einer Kündigung auch keine Gründe angeben. Auch das ist vielleicht nicht schlecht zu wissen. Auf eine kleine Besonderheit wollte ich noch hinweisen, die hängt damit zusammen, ob man als Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat, also ein Recht sogar eine Betriebsvereinbarung letztlich vom Arbeitgeber einzufordern. Denn wenn man in solchen Angelegenheiten eine Betriebsvereinbarung abschließt und dann später kündigt dann kommt es zwar dazu, dass die Betriebsvereinbarung an sich beendet ist, aber sie wirkt nach. Diese Nachwirkung dient letztlich dazu, dass in diesen Zeiten, wo über eine neue Betriebsvereinbarung zu demselben Thema gerungen wird, die Arbeitnehmer nicht ganz schutzlos gestellt sind. Das ist das Prinzip der Nachwirkung, wer sich das näher anschauen will, der findet dazu eine Bestimmung im § 77 Betriebsverfassungsgesetz.

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