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Kann ein Betriebsrat gekündigt werden, wenn er den Arbeitgeber grob beleidigt?

Sie Despot! So habe ich meinen Arbeitgeber genannt im Monatsgespräch. Droht jetzt die Kündigung? Um es kurz zu machen: Ja, auch Betriebsratsmitglieder dürfen ihren Sparring Partner, den Arbeitgeber, nicht beleidigen. Nach der insoweit strengen Rechtsprechung gibt es auch keinen Rabatt für Betriebsratsmitglieder in hochkonflikthaften Situationen. Auch dann nicht übrigens, wenn der Arbeitgeber selbst ein loses Mundwerk hat. Sie dürfen den Arbeitgeber nicht beleidigen. Von einer Beleidigung spricht man, wenn Sie Schimpfwörter verwenden, die sogenannte Formalbeleidigung. Sie ersparen mir die Beispiele für diese Form der Beleidigung. Wichtiger und gefährlicher ist noch eine andere Form der Beleidigung. Man nennt sie die sogenannte Schmähkritik. Die Schmähkritik kommt ohne Schimpfwörter aus, sie lässt aber jede sachliche Auseinandersetzung vermissen. Sie setzen den Arbeitgeber herab ohne Begründung in der Sache. Auch das dürfen Sie nicht tun. Aber was ist mit der Meinungsfreiheit, höre ich oftmals in der Kanzlei und was ist mit meinem Sonderkündigungsschutz? Die Meinungsfreiheit ist in der Tat wichtig und mittelbar gilt sie auch im Betrieb. Schmähkritik und Formalbeleidigung sind von der Meinungsfreiheit allerdings nicht abgedeckt und auch der Sonderkündigungsschutz nützt ihnen im Streitfall nicht wirklich etwas. Denn Beleidigungen sind ein wichtiger Kündigungsgrund. Wenn der Betriebsrat ihrer Kündigung als Betriebsratsmitglied nicht zustimmt, dann kann das Arbeitsgericht in einem sogenannten Beschlussverfahren die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzen. Dann verlieren Sie als Betriebsratsmitglied nicht nur ihren Arbeitsplatz, sondern natürlich auch ihr Amt. Mein Rat an Sie: Mäßigen Sie sich im Ton, aber niemals in der Sache. Natürlich dürfen Sie gegen den Arbeitgeber vorgehen, wenn es sein muss hoch aggressiv vor dem Arbeitsgericht oder soweit zuständig vor der Einigungsstelle. Hierin allein liegt keine Verletzung der sogenannten Kooperationsmaxime, also ihrer Pflicht, zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Und wenn es doch einmal passiert ist, denken Sie daran: Es gelten die allgemeinen Regeln. Es ist der Arbeitgeber, der ihnen die Beleidigung nachweisen muss. Sie selbst müssen im Fall der Kündigung Klage erheben, wie jeder andere Arbeitnehmer auch und innerhalb von drei Wochen. Verpassen Sie diese Frist nicht. Anderenfalls wird auch die zuvor unwirksame Kündigung wirksam.

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