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Job futsch trotz gewonnenem Prozess - gibt es das?

Nach § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) versucht der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in der ersten oder auch noch in der zweiten Instanz den Arbeitnehmer loszuwerden, obwohl die Kündigung, die er ausgesprochen hat, rechtsunwirksam ist, aus Sicht des Gerichts. Wie ist das möglich? Auch wenn die Kündigung rechtsunwirksam ist, kann es in einigen Extremfällen dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, mit dem klagenden Arbeitnehmer weiter zusammenzuarbeiten. Allerdings, die Hürde dafür liegt hoch. Der Maßstab muss der Maßstab eines verständigen Arbeitgebers sein, nicht der eines Heulsusen-Arbeitgebers. Anderenfalls würde der Auflösungsantrag ja immer zum Prozessverlust des Arbeitnehmers führen. Warum ist es so wichtig, den Auflösungsantrag zu kennen? Manche Anwälte, Arbeitnehmeranwälte, tragen im Kündigungsschutzprozess scheinbar im Interesse ihrer Mandanten etwas zu schneidig ihren Vortrag vor. Da wird der Arbeitgeber bloßgestellt, manchmal beleidigt, beschuldigt, oft werden falsche Verdächtigungen in die Welt gesetzt. Das ist durchaus gefährlich. Jedenfalls dann, wenn der klagende Arbeitnehmer sich diesen schneidigen Prozessvortrag auch zu Eigen macht. Warum ist das gefährlich? Der Arbeitgeber muss behaupten, um seinen Auflösungsantrag vor Gericht durchzubekommen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit diesem Arbeitnehmer, auch wenn er im Bezug auf seine Kündigung Recht gehabt haben mag, nicht mehr möglich ist. Hierfür kann und wird der Arbeitgeber klugerweise auf einen besonders aggressiven Prozessvortrag des klagenden Arbeitnehmers und seines Anwalts hinweisen. Deswegen mein Rat: Gerade wenn der Arbeitnehmer Recht hat, materiell, sollte er es langsam angehen mit seinem Prozessvortrag und die Schärfe eher herausnehmen. Es verrät den Anfänger, wenn man in seinen Schriftsätzen allzu sehr austeilt. Und noch ein letzter Hinweis: Wenn der Arbeitgeber tatsächlich einen Auflösungsantrag stellt, dann nützt es, wenn der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens bereits eng mit dem Arbeitnehmeranwalt zusammengearbeitet hat. Mein Wunsch für Sie: Gewinnen Sie nicht nur die Kündigungsschutzklage, sondern sorgen Sie beizeiten vor, dass der Arbeitgeber auch für einen Auflösungsantrag keinerlei Anlass findet.

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