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Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Das, was Ihr gerade gesehen habt, so in etwa hat mir, sehr plastisch, ein Bekannter von mir eine Situation geschildert, die er erlebt hat mit seinem Arbeitgeber. Und die Frage an mich war dann: "Das kann der doch nicht tun. Eine solche Kündigung ist doch unwirksam, oder?" Die Antwort ist: ja. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Das ergibt sich aus § 623 BGB. Und da steht letzten Endes drin, dass für Arbeitsverhältnisse, die beendet werden sollen durch eine Kündigung, diese Kündigung der Schriftform bedarf. Wann haben wir dann aber eine Schriftform so vorliegen? WhatsApp, E-Mail, Kündigung als Fotokopie. Was ist damit? Eine Kündigung per WhatsApp ist unwirksam, eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam, eine Kündigung per Kopie ist unwirksam, eine Kündigung per Fax ist ebenso unwirksam. All diese Formen erfüllen nicht die Anforderungen, die das Gesetz an eine schriftliche Kündigung stellt. Woran erkennt man also, dass man es mit einer, jedenfalls schriftlich gesehen, wirksamen Kündigung zu tun hat? Da gibt es einen ganz einfachen Trick: Man nimmt das Dokument, das die Kündigung sein soll, dreht es um, und wenn man über die Stelle fährt, wo der Arbeitgeber unterschrieben hat, wenn man da Druckstellen spürt, dann weiß man, dass die Kündigung im Original unterschrieben wurde, und dass jedenfalls nach § 623 BGB die Kündigung von der Form her gesehen wirksam ist.

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