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Besteht nach Ende der Probezeit Kündigungsschutz?

Lassen Sie mich die gestellte Frage juristisch eindeutig beantworten: Es kommt darauf an. Worauf kommt es an? Es kommt auf die Dauer der Probezeit an, denn die Probezeit selbst bewirkt keinen Kündigungsschutz und beendet ihn auch nicht. Wir müssen also immer schauen, wann tritt der Kündigungsschutz tatsächlich ein und dies ist einmal nach Ablauf von sechs Monaten, also es ist erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate lang ununterbrochen bestanden hat. Das allein bewirkt aber den Kündigungsschutz noch nicht, denn nach § 23 Betriebsverfassungsgesetz ist weiter erforderlich, dass mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Habe ich also diese Situation erreicht, mehr als zehn Arbeitnehmer, und bin ich länger als sechs Monate ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt, ist mein Kündigungsschutz eingetreten, egal wie lange die Probezeit gedauert hat. Dies gilt natürlich nicht für den Fall des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz. Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz greift bereits dann, wenn die Schwangerschaft eintritt, egal ob dies am ersten Tag oder am letzten Tag der Probezeit ist. Einmal schwanger, immer schwanger. Ein bisschen schwanger geht nicht. Gleiches gilt auch für die Frage, ob ich in der Probezeit bereits in den Betriebsrat gewählt werde. Wenn ich als Wahlbewerber auftrete oder in den Betriebsrat gewählt bin, habe ich bereits den Kündigungsschutz erwirkt. Ich darf also zusammenfassend sagen: Der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von der Dauer der Probezeit, von den eben geschilderten Ausnahmen einmal abgesehen, nach Ablauf von sechs Monaten in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern.

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