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Arbeitsrecht Irrtümer #6 - Bei jeder Kündigung wird eine Abfindung ausbezahlt

Muss Ihnen der Arbeitgeber bei einer Kündigung eine Abfindung zahlen? Zugegeben, in der Praxis geschieht dies nicht selten. Dennoch und wichtig, es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Eine Abfindung erhält ein Arbeitnehmer vielmehr grundsätzlich nur in diesen vier Fällen. Nämlich, wenn erstens: Der Arbeitnehmer die Abfindung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines gerichtlichen Vergleichs aushandeln konnte. Zweitens: Der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbietet und zwar für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage. Und der Arbeitnehmer akzeptiert das. Stichwort ist hier §1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Drittens: Eine Betriebsänderung vorliegt, daher ein Sozialplan abgeschlossen wurde und der Sozialplan eine Abfindung vorsieht. Oder aber, immer noch bei der Betriebsänderung, der Arbeitgeber keinen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat versucht hat, beziehungsweise davon abweicht. Stichworte sind hier die §112 - 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Und schließlich, viertens: Wenn das Arbeitsgericht ausnahmsweise das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit beendet. Stichworte sind hier die §§ 9 & 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Ein Abfindungsanspruch, oh weh und oh nein, den gibt's nur selten. Ist das gemein.

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