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Arbeitsrecht Irrtümer #3 - Eine Kündigung ist auch per E-Mail möglich

Heute ist es ja so, dass man im normalen Geschäftsverkehr fast alles per E-Mail verbindlich regeln kann. Warum also nicht auch wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll? Das könnte man meinen und damit aber einem gewaltigen Irrtum aufsitzen. Denn dem schiebt §623 BGB einen Riegel vor. Nach dieser gesetzlichen Norm muss bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung zwingend die Schriftform eingehalten werden. Und Schriftform heißt, dass das Arbeitsverhältnis weder mündlich, noch per email, noch per SMS, noch per Fax wirksam gekündigt werden kann. Wichtig übrigens: Dies gilt nicht nur für eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, sondern auch für die Kündigung, die ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ausspricht. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Will der Arbeitgeber die Kündigung nicht mit eigener Hand unterschreiben, kannste bleiben.

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