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Arbeitsrecht Irrtümer #2 - Der Kündigungsschutz gilt nach der Probezeit

In einem Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern, da hat man doch nach der Probezeit Kündigungsschutz oder? Das ist zwar häufig richtig. In vielen Arbeitsverträgen ist nämlich eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Das kann aber auch zu einem fatalen Irrtum führen, denn etwas anderes gilt dann, wenn eine kürzere oder gar keine Probezeit vereinbart wurde. Warum das? Die Probezeit bewirkt arbeitsrechtlich nur, dass das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren, nämlich einer zweiwöchigen Kündigungsfrist, gekündigt werden kann. Das hat aber nichts, und zwar gar nichts, mit dem gesetzlichen Kündigungsschutz zu tun. Der greift nach §1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur und immer erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Unterscheiden Sie daher die Begriffe "Probezeit", die Probezeit spielt nur bei der Kündigungsfrist eine Rolle und den Begriff "Wartezeit", beziehungsweise "Wartefrist". Sie meint die sechs Monate, nach deren verstreichen der gesetzliche Kündigungsschutz greifen kann. Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen: Die Probezeit, die ist vorbei, doch dem Kündigungsschutz ist's einerlei.

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