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WhatsApp-Nutzung während der Arbeitszeit - Kein Problem oder?

Man muss zunächst einmal differenzieren, ob es sich um das private Smartphone des Arbeitnehmers handelt oder um ein solches, das der Arbeitgeber ihm zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt hat. Und wenn es sich um das private Smartphone des Arbeitnehmers handelt, dann muss man ganz klar sagen: Generell ist jede private Tätigkeit, auch das Lesen und Versenden von WhatsApp's, während der Arbeitszeit verboten und kann im Falle des Verstoßes mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls sogar mit einer Kündigung, sanktioniert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer beweisen kann, dass der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum die private WhatsApp-Nutzung zumindest mal geduldet hat. Aber dann sollte Ihnen schon etwas mehr einfallen, als das bloße: "Das macht hier doch jeder." Es ist aber auch gar nicht immer sinnvoll, die private Nutzung von WhatsApp während der Arbeitszeit komplett zu verbieten. Sondern erheblich sinnvoller ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam den Umfang der WhatsApp-Nutzung während der Arbeitszeit arbeitsvertraglich festlegen. Fehlt es an einem klaren Verbot oder an einer arbeitsvertraglichen Regelung, dann kann der Arbeitnehmer schon den Beweis dafür erbringen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das private WhatsApp gestattet hat. Dann ist aber der Umfang der Nutzung immer auf das nützliche und nicht übertriebene Maß zu beschränken, also auch das berechtigt Sie nicht, stundenlang WhatsApp zu schreiben oder zu lesen. Außer in den Pausen. Was Sie in den Pausen machen, das ist generell Ihr Privatvergnügen, die können Sie nutzen, wie Sie wollen. Und von einigen wenigen Ausnahmen mal abgesehen, kann der Arbeitgeber Ihnen die private WhatsApp-Nutzung in den Pausen nicht untersagen. Und wenn es sich um ein dienstliches Smartphone handelt, dann kann der Arbeitgeber erst Recht die private Nutzung komplett untersagen. Das hängt dann einfach damit zusammen, dass das dienstliche Smartphone Teil der betrieblichen IT-Infrastruktur ist und jede private Nutzung mit Gefahren genau dafür verbunden ist. Selbst wenn der Arbeitgeber dann aber die private Nutzung gestattet, ist es nicht gleichzusetzen mit seinem Kontrollrecht, irgendwelche Datenverbindungen oder auch den Inhalt von E-Mails zu kontrollieren und zu lesen, sondern dafür bedarf es dann in aller Regel den schwerwiegenden Verdacht, dass der Mitarbeiter entweder seinen Arbeitsvertrag in ganz gravierender Weise verletzt hat oder vielleicht sogar Straftaten begangen hat. Für Sie als Betriebsrat bedeutet das, dass es in jedem Fall sinnvoll ist, gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Regelung zu schaffen, die die private Nutzung des Smartphones Ihrer Kollegen ganz klar regelt. Das Mitbestimmungsrecht dazu haben Sie nämlich in § 87 Abs. 1 Nr. 1. Und sinnvoll ist eine Regelung, meiner Überzeugung nach, immer dann, wenn Sie zwar die private Nutzung von WhatsApp nicht grundsätzlich und in jedem Fall verbietet, aber das Maß der zulässigen Nutzung doch ganz klar und für die Kollegen nachvollziehbar begrenzt.

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