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Was ist Sonderurlaub? Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub?

Sonderurlaub im eigentlichen Rechtssinne meint die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Gemeinhin wird Sonderurlaub aber gerne verstanden, als die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Wir schauen uns deswegen Mal die unbezahlte und die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht an um Sonderurlaub hier zu definieren und beginnen mit der unbezahlten. Grundsätzlich besteht gar kein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung, denn hier gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Es gibt einzig die Ausnahme, die geregelt ist im § 45 Abs. 3 & 5 SGB V. Wenn man nämlich wegen der Pflege eines nahen Angehörigen oder Betreuung oder Beaufsichtigung eines erkrankten Kindes der Arbeit fern bleiben muss, dann hat man Anspruch auf Sonderurlaub, auf unbezahlte Freistellung. Die bezahlte Freistellung, also der bezahlte Sonderurlaub ist vom § 616 BGB erfasst und das ist der weitaus häufigere Fall. Da ist geregelt, dass wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit, beziehungsweise das Gesetz sagt, "Für eine verhältnismäßig, nicht erhebliche Zeit", durch einen in seiner Person liegenden Grund von der Arbeitsleistung verhindert wird, so soll er deswegen nicht der Verhütung verlustig werden. Deutsch gesagt heißt das also, wenn er nicht arbeiten kann für eine kurze Zeit wegen einem Grund, der zwar in seiner Person liegt, aber den er nicht beeinflussen kann, so einfach, dann soll er trotzdem Geld bekommen für die Zeit, auch wenn er nicht zur Arbeit kommt. Was sind das für Fälle? Typischerweise ist das bei Hochzeiten, wenn man selber heiratet oder Trauzeuge ist, bei Beerdigungen oder eben bei Gerichtsterminen der Fall, wenn man als Zeuge geladen ist. Das liegt daran, dass man sich die Termine in der Regel nicht aussuchen kann, auch ein Standesamttermin wird einem in aller Regel vorgegeben. Wenn es also keine einzelvertragliche Regelung gibt, über unbezahlte Freistellung, dann haben Sie in der Regel keinen Anspruch darauf und bezahlte Freistellung, also bezahlter Sonderurlaub ist immer im Fall des § 616 BGB der Fall. Der übrigens kann aber per arbeitsvertraglicher Klausel ausgeschlossen werden, da sollten Sie drauf achten, ob das bei Ihnen im Arbeitsvertrag der Fall ist.

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