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Verfällt mein Urlaub, wenn ich ihn bis zum Jahresende nicht genommen habe?

Neulich ist ein Mandant bei mir reinmarschiert in die Kanzlei und wir hatten so ein Mandantengespräch und währenddessen hat er im Nebensatz so etwas fallen lassen. Nämlich, er hat gemeint, er würde gerne auf Weltreise gehen, so in vier Jahren, 2020 hat er angepeilt und er hat weiter so ausgeführt, er würde gerne den Jahresurlaub dafür, den er jährlich eben hat, ansparen und alles geschlossen in 2020 auf den Kopf hauen. Und das war der Moment, wo ich bei mir zahnärztliche Fähigkeiten entdeckt habe, denn ich hatte ihm hier einen Zahn zu ziehen. Der Mandant hat nichts anderes gehabt, als den gesetzlichen Urlaubsanspruch, wir haben in Deutschland ein Gesetz, das den Urlaubsanspruch einem Arbeitnehmer einräumt, das Bundesurlaubsgesetz und so schön das ist, dass man eben einen Urlaub bekommt, jedes Jahr, immer wieder neu, so traurig ist die Botschaft, dass man diesen Urlaub dann aber auch immer im jeweiligen Jahr, in dem der Urlaub entstanden ist, dann auch nehmen muss. Also beispielsweise den Urlaub aus 2016, den muss man dann 2016 am 31.12. schon angetreten haben, schon abgefeiert haben, ansonsten verfällt der Urlaubsanspruch wenn dann der 01.01.2017 schon auf dem Kalender steht. Also, das war die Botschaft, die ich dem Mandanten hier mitgeben musste. Das war für ihn natürlich ein etwas herberer Rückschlag. Da musste er also mit seinem Arbeitgeber entsprechend ins Gespräch kommen, ob er vielleicht unbezahlt Urlaub nehmen kann, aber wesentliche Botschaft eben: Urlaub, der nach dem Bundesurlaubsgesetz sich richtet, der entsteht in dem Jahr und der muss in dem Jahr auch genommen werden. Ja, für meinen Mandanten war das natürlich eine traurige Botschaft. So traurig soll es für euch nicht sein, ich möchte noch zwei kleine Besonderheiten schildern. Nämlich, das Bundesurlaubsgesetz sieht zwei kleine Ausnahmen noch vor. Wenn wir einen Arbeitgeber haben, bei dem massiv viel Arbeit unerwartet angefallen ist, zum Beispiel im Jahr 2016, sodass er keine Arbeitnehmer freistellen hat können für den Urlaub, dann kann der Arbeitnehmer im darauffolgenden Jahr, bei uns jetzt im Beispiel in 2017, in den ersten drei Monaten doch noch den Urlaub aus 2016 nehmen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer krank geworden ist im Urlaubsjahr, also im Jahr 2016 und es deswegen nicht geschafft hat seinen Urlaub anzutreten. Auch dann kann er im Übertragungszeitraum, wie die Juristen dazu sagen, nämlich vom 01.01. bis zum 31.03.2017 den Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2016 noch abfeiern. So und jetzt merkt man warum es Juristen gibt, denn es langt noch nicht, diese zwei Ausnahmen, es gibt noch weitere Ausnahmen und auch die möchte ich euch noch ganz kurz schildern. Denn, was passiert denn wenn ein Arbeitgeber sagt: "Naja, selbst im Folgejahr, die ersten drei Monate, den Urlaub, den du da noch abfeiern willst, den gebe ich dir nicht." Also der Urlaub aus 2016, den man als Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten 2017 abfeiern möchte, da sagt der Arbeitgeber glatt: Nein, ich lass dich nicht gehen. Und der 31.03. ist dann irgendwann vorbei und man steht da und fragt sich dann so Mitte April 2017: "Was ist denn jetzt eigentlich mit meinem Urlaub aus 2016?" Da haben wir eine Situation, wo es letzten Endes sogar der Arbeitgeber schuldhaft, ich sag mal verbrochen hat, dass der Arbeitnehmer nicht den Urlaub hat nehmen können, der ihm eigentlich zustand. Dann bekommt der Arbeitnehmer einen sogenannten Ersatzurlaubsanspruch. Praktisch gesehen ist das nichts anderes, als dass man den Urlaub aus 2016 dann in 2017 eben noch entsprechend nehmen kann. Das ist eine Besonderheit und dann gibt es noch eine zweite Besonderheit, die kommt so aus dem Europarecht. Nämlich, wenn ein Arbeitnehmer eben krank ist und zwar nicht nur das ganze Kalenderjahr über krank ist, sondern auch noch während des ganzen Übertragungszeitraums des Folgejahres. Ja, also eine Arbeitnehmer, der in 2016 quasi das ganze Jahr krank ist und dann auch noch in den ersten drei Monaten 2017, da hat der Europäische Gerichtshof gesagt, dieser Arbeitnehmer, der soll auch über den Übertragungszeitraum hinaus noch den Urlaub nehmen können und zwar, wenn wir jetzt den Fall nehmen, 2016, den Jahresurlaub hat er in den ersten drei Monaten 2017 nicht nehmen können, dann kann er sogar bis zu den ersten drei Monaten 2018 den Urlaub dann noch nachfeiern. Ja, in den ersten drei Monaten 2018 kann der Arbeitnehmer, der in 2016 krank war, den Urlaub aus 2016 noch nachfeiern. Zweite Besonderheit war das und die dritte Besonderheit ist dann noch so eine Besonderheit, die sich ergibt, dass ein Arbeitnehmer irgendwann einmal mit dem Arbeitsverhältnis eben begonnen hat und da muss man wissen, der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch, der entsteht erst wenn man sechs Monate beschäftigt war im Arbeitsverhältnis, dann hat man den gesamten vollen Jahresurlaubsanspruch eben erworben und wenn wir jetzt jemanden haben, der beispielsweise am 31.10.2015 mit seiner Beschäftigung begonnen hat, der kann natürlich die sechs Monate im Jahr 2015 noch nicht voll machen. Und da sagt das Gesetz, da soll der Arbeitnehmer eben in 2016 noch so einen Teilurlaubsanspruch, so einen gewissen Anteil aus dem Jahr 2015 geltend machen in 2016 und da dann das ganze Jahr eben nicht nur beschränkt auf den Übertragungszeitraum.

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