1.108 Aufrufe | vor 7 Jahren

Stichtag 31. März: Wann verfällt der Urlaub aus dem Vorjahr?

Der gesetzliche Mindesturlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. So steht es im §7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) drin. Kann er aber im laufenden Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen Belangen oder aus Gründen, die an der Person des Arbeitnehmers liegen, nicht genommen werden? So muss er spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Grundsätzlich verfällt also der Urlaub, wenn bis zu diesem Zeitpunkt der Urlaub nicht genommen wurde. Aber ist das wirklich in jedem Fall so? Nein, es gibt Ausnahmen. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber pflichtwidrig den Urlaub versagt hat, also den Urlaub überhaupt nicht gewährt hat, obwohl man ihn beantragt hat, bis zu diesem Zeitpunkt, dann kann er sich auch nicht darauf berufen, dass er danach verfällt, sondern, dann hat er ein Verschulden zu verantworten und deswegen könnte der Urlaub auch unbegrenzt länger genommen werden, sondern so lange bis der Arbeitgeber eben den Urlaub genehmigt. Die höchsten Arbeitsgerichte haben aber auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer erkrankt ist, und deswegen den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres nicht nehmen kann festgestellt, dass auch hier der Urlaubsanspruch nicht verfällt. Das ist allerdings nicht unbegrenzt der Fall, sondern man sagt, dann darf er 12 Monate weiter getragen werden. Insgesamt also 15 Monate nach dem Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Ja, übrigens, wenn man den gesetzlichen Mindesturlaub nicht nehmen kann, weil das Arbeitsverhältnis endet aufgrund Kündigung, dann muss der Urlaub ausbezahlt werden.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text