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Muss bei Anordnung von Überstunden immer der Betriebsrat informiert werden?

Gerade das Thema Überstunden bewegt die Praxis oft. Und weil das so ist, hat der Gesetzgeber Ihnen als Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht, das sehr weitgehend ist, eingeräumt. Laut §87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie, gerade dann wenn es um Überstunden und deren Anordnung geht, ein Wörtchen mitzureden. Nämlich, um genau zu sein, mitzubestimmen. Aber mitbestimmen können Sie natürlich freilich nur, wenn Sie vorher überhaupt wissen, dass Ihre Kollegen aus der Belegschaft jetzt Überstunden machen sollen. Und damit sind wir bei der Antwort auf die Frage, ob der Arbeitgeber Sie informieren muss, wenn er Überstunden anordnet. Und die Antwort lautet: Ja. Denn wo macht ein solches Mitbestimmungsrecht noch Sinn, wenn Sie der Arbeitgeber noch nicht mal informieren müsste? Das wäre doch ziemlich für die Katz'. Also, der Arbeitgeber muss Sie unterrichten, wenn er Überstunden anordnen will, und zwar davor, und zwar rechtzeitig davor. Aber noch ein kleiner Hinweis oder Praxistipp. Oft ist es so, dass man als Betriebsrat vom Arbeitgeber hört: "Ich wollte das doch nicht, ich habe die Überstunden doch gar nicht angeordnet, der Arbeitnehmer, der hat sie freiwillig erbracht, ich hab da gar nichts gemacht!" Wichtig ist, dass Sie als Betriebsrat auch für diesen Fall wissen, all das schützt den Arbeitgeber nicht. Er muss sicherstellen, dass Sie als Betriebsrat informiert werden und zwar auch gerade dann, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich freiwillig Überstunden leisten will und der Arbeitgeber dies dann so akzeptiert. Sollten Sie sich zum Ende dieses Videos nun fragen warum der Gesetzgeber das so geregelt hat, Ihnen ein so weitgehendes Recht gegeben hat. Vielleicht hat er auch einen Spruch im Ohr gehabt: Das Leben hat keine Überstunden.

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