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Mein Urlaub wird vom Chef einfach nicht genehmigt - Was kann ich dagegen tun?

Stellen Sie sich vor, da arbeitet man das ganze Jahr und die Aussicht auf Urlaub, das ist das einzige, was einem noch etwas Kraft gibt und aufrecht erhält. Und bislang ist in den Jahren davor ja auch alles gut gegangen. Der Chef weiß eigentlich, dass man immer in der Ferienzeit zusammen mit den Kindern in den Süden reisen will. Da gab es eigentlich bislang auch keine Probleme. Also schonmal voller Vertrauen den Urlaub gebucht, der Urlaubsantrag: Bloße Formalität. Und dann das. Sie können Ihren Ohren kaum glauben, als Sie Ihren Chef hören: „Ich genehmige den Urlaub nicht.“ Man denkt sich: "Wie bitte? Muss wohl mal wieder zum Ohrenarzt." Aber der Hörtest findet bereits statt, während man diesen inneren Dialog mit sich führt, denn von Chefseite kommt nochmal: "Ja, Sie haben schon richtig gehört. Ich genehmige den Urlaub nicht." Was macht man jetzt? Erstens: Zuerst einmal das, was man bitte nie macht. Bitte nie sich selbst beurlauben und eigenmächtig in den Urlaub fahren. Das kann den Chef sogar grundsätzlich zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Zweitens: Fragen Sie Ihren Chef nach den Gründen, weshalb er den Urlaub nicht genehmigt. Denn laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche eigentlich berücksichtigen. Er darf von Ihren Wünschen nur dann abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder aber Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern. Dass Sie diese Gründe des Arbeitgebers abfragen, ist wichtig. Denn, drittens: Sie müssen ein Eilverfahren beim Arbeitsgericht einleiten oder über Ihren Anwalt einleiten lassen. Und in diesem Eilverfahren prüft dann das Arbeitsgericht die Gründe des Arbeitgebers. Wenn Sie diese also schon vorab wissen, dann können Sie Ihre Chancen in dem gerichtlichen Eilverfahren also schon vorab relativ gut einschätzen. Übrigens, warum ein Eilverfahren, sprich, ein einstweiliges Verfügungsverfahren? Naja, die Mühlen der Justiz mahlen ansonsten halt langsam und ein normales gerichtliches Verfahren, das wäre erst vorbei, wenn Ihr eigentlich geplanter Urlaub schon längst vorbei ist. Aber noch ein Tipp für Betriebsräte: Wenn Sie solche Situationen, wie die gerade geschilderte für Ihre Kollegen im Betrieb vermeiden wollen, machen Sie von Ihrem Mitbestimmungsrecht gemäß §87 Abs. 1 (5) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebrauch. Sie haben ein Mitbestimmungsrecht bezüglich Urlaubsgrundsätze, Urlaubsplan und sogar dann, wenn Streit zwischen einem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die zeitliche Lage des konkreten Urlaubs besteht.

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