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Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesetzlichen Urlaub abkaufen?

Letztens war ich im Arbeitsgericht München. Und weil ich etwas zu früh dran war und daher auf meinen Fall noch etwas warten musste, da habe ich mir den gerade verhandelten Fall angeschaut. Und ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber stritten sich da um Urlaub. Genauer: Der Arbeitgeber, der war etwas glutrot angelaufen, als er sagte: "Hohes Gericht, das kann doch nicht sein, ich habe ihm", also dem Arbeitnehmer, „den gesamten Jahresurlaub abgekauft und jetzt kommt er, also der Arbeitnehmer, also er daher und will genau denselben Urlaub nochmal haben. Das geht doch nicht!“ Doch das geht. Was war hier geschehen? Die Parteien haben um gesetzlichen Mindesturlaub gestritten und der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer Geld gezahlt. Und zwar dafür, dass der Arbeitnehmer auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichtet. Problem dabei, auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann der Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis gar nicht verzichten, selbst wenn der Arbeitnehmer das sogar wollte. Das steht so im Gesetz. § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz. Nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch offenen Urlaub abkaufen. Und dann aber auch nur so weit, wie der Arbeitnehmer gerade wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht mehr nehmen konnte. Und jetzt hoffe ich, dass Sie genauso wie der Arbeitnehmer in dem Gerichtssaal bald beschwingt in Urlaub gehen können und sich anstelle eines glutroten Arbeitgebers blutrote Sonnenuntergänge anschauen können.

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