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Ist der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vererblich?

Meine Damen und Herren, dieser Fall kommt vom Europäischen Gerichtshof, vom EuGH, vom 12.06.2014. Welcher Fall liegt hier vor? Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Mitarbeiter im Betrieb und dieser Mitarbeiter ist mit einer Dame verheiratet, die aber nicht in diesem Betrieb arbeitet, sondern entweder zuhause ist oder eben bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist. Ihr Arbeitnehmer, um den es jetzt hier in diesem Fall ging, ist aber schon in der letzten Zeit immer etwas kränklich gewesen, konnte auch seinen gesetzlichen Jahresurlaub nicht im laufenden Jahr nehmen. Sie kennen vielleicht schon die Rechtsprechung, vielleicht auch durch ein Video hier bei uns im Kanal, da hat ein Kollege auch schon dazu Stellung genommen. Sie wissen, dass wenn Sie den gesetzlichen Jahresurlaub wegen Krankheit nicht nehmen können, dass der nicht Ende März des Folgejahres verfällt, sondern nach aktueller EuGH-Rechtsprechung Ende März des übernächsten Jahres, also 15 Monate später ab dem Schluss des Jahres. Das ist jetzt neu. Darum geht's hier aber gar nicht, sonst würde ich mich hier wiederholen, das wollen wir nicht. Es geht hier um was anderes. Jetzt hat dieser Arbeitnehmer immer mehr Krankheiten und mehr, er wird immer kränklicher und am Ende vom Tage... Er verstirbt. Er ist tot, seine Frau trauert um ihn, hat aber die Trauer auch schnell überwunden und denkt sich: "Naja gut, wenn er jetzt schon weg ist, möchte ich wenigstens finanziell noch halbwegs günstig dastehen. Gibt es denn noch irgendwelche Positionen, die der Arbeitgeber vom meinem Mann mir schuldet?" Dann dachte sie an den Urlaub. Ihr Mann war krank, hat also noch Resturlaubsansprüche, die er nicht nehmen konnte. Jetzt oben im Himmel braucht er keinen Urlaub mehr vom Arbeitgeber, aber es gibt ja so etwas im deutschen Recht, § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), da steht drin: "Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten." Also in Geld auszubezahlen. Und die Frau dachte sich: "Joa, das Arbeitsverhältnis ist jetzt beendet durch Tod und deswegen hätte ich gerne noch diese Resturlaubsansprüche in Geld ausbezahlt vom Arbeitgeber."" So geschehen von der Dame, sie hat es beim Arbeitgeber verlangt. Er hat natürlich, wie Sie sich vorstellen können gesagt: "Warten Sie mal ganz kurz. Nein, kriegen Sie nicht." Und da hat sie gesagt: „Na gut, dann klag ich mir das ein.“ Und das ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Die Frage ist: Was hat er entschieden? Nach bisheriger Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung waren diese Ansprüche nicht vererbbar. Das BAG hat gesagt: "Also der § 7 Abs. 4 BUrlG setzt Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, aber natürlich nicht durch Tod, sondern eben durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristung, aber nicht eben, dass die Person gar nicht mehr hier auf dieser Welt ist." Der EuGH sieht das anders. Er sagt sich: "Das ist doch vollkommen egal, wir wollen den Urlaub, der dem EuGH so wichtig ist, deswegen ja auch die Veränderung der Rechtsprechung der Übertragbarkeit der Urlaubsansprüche an und für sich, das soll bis über das Leben, in den Tod hinaus gelten." Und damit nach aktueller EuGH-Rechtsprechung, und der EuGH ist ja über dem Bundesarbeitsgericht, sind solche Ansprüche jetzt vererblich. Ich hoffe natürlich, meine Damen und Herren, wenn Sie diesen kleinen Filmausschnitt sehen, dass Sie jetzt nicht sagen: "Mensch, genau auf das habe ich jetzt gewartet, bei uns sterben die Leute wie die Fliegen." Das wird nicht so oft bei Ihnen vorkommen, hoffentlich, das ist ganz klar, aber vielleicht haben Sie trotzdem mal so einen traurigen Fall und können zumindest dann noch den Angehörigen, als Betriebsrat, des ehemaligen Arbeitnehmers diesen Tipp geben, da würden sie sich sicherlich freuen.

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