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Hitzefrei - Gibt es das auch für Arbeitnehmer?

Ich habe schlechte Nachrichten für Sie. Kein Gesetz, keine Verordnung und kein Urteil, etwa des Bundesarbeitsgerichts, geht davon aus, dass der Arbeitnehmer die Arbeit einstellen dürfte, wegen großer Hitze. Immerhin gibt es da draußen allerdings den §618 BGB, sowie das Arbeitsschutzgesetz. Interessant hier: Der §4 Arbeitsschutzgesetz. Hiernach hat der Arbeitgeber auf die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers zu achten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, bei hoher Raumtemperatur. Das wiederum ergibt sich, aus der sogenannten Arbeitsstättenregel. So etwas gibt es in der Tat. Allerdings, einklagbar ist ein Anspruch des Arbeitnehmers nicht. Der Arbeitgeber hat zwar geeignete Maßnahmen zu ergreifen, zum Beispiel Pausen zu verlängern, ausreichend zu lüften, Ventilatoren zuzulassen oder anderes zu tun, vor das Gericht ziehen kann der Arbeitnehmer deshalb aber nicht und niemals sollte er eigenmächtig die Arbeit einstellen. Das wäre Grund für eine Abmahnung, im Wiederholungsfall wohl auch für eine Kündigung. Umso wichtiger ist es, dass die Betriebsräte sich des Themas "Hitzefrei" annehmen. Die Betriebsräte sollten, weil sie das gefahrfreier tun können als der einzelne Arbeitnehmer, auf Abhilfe dringen. Auch im sogenannten Beschwerdeverfahren. Lesen Sie einmal nach §84, 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin steht, dass der Betriebsrat individuellen Beschwerden der Arbeitnehmer nachgehen darf und nachgehen muss. Ganz rechtlos sind Arbeitnehmer und Betriebsräte in den heißen Sommermonaten also nicht. So, viel zu heiß für heute. Es reicht, ich gehe nach Hause.

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