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Gilt die 11-stündige Ruhezeit auch bei einer bevorstehenden Betriebsratssitzung?

Ja erst kürzlich hat das Landesarbeitsgericht in Hamm einen Fall entschieden, der wirklich ganz, ganz häufig im Arbeitsrecht diskutiert wird. Stellen sie sich mal vor, Da ist ein Mitglied des Betriebsrates, das arbeitet im Betrieb, hat eine 35-Stunden Woche. Er ist zur Nachtschicht eingeteilt. Die Nachtschicht beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. Um 02:30 Uhr beendet das Betriebsratsmitglied seine Arbeit und fährt nach Hause. Am nächsten Tag, so macht er geltend, hat er in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13 Uhr Betriebsratsaufgaben erledigt. Ab 13 Uhr, das ist unstreitig, bis 15:30 Uhr fand eine Betriebsratssitzung statt, an der das Betriebsratsmitglied ebenfalls teilgenommen hat. Die Arbeitgeberin, die verweigert dem Betriebsrat aber die Gutschrift seiner Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto und wendet ein, er sei nicht berechtigt gewesen die Arbeit und 02:30 Uhr zu beenden, schließlich seien Betriebsratstätigkeiten keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Ja stimmt das denn eigentlich? Ist die Zeit, die sie für ihr Betriebsratsamt verwenden, Arbeitszeit und sind die elfstündigen Ruhezeiten einzuhalten? Das Landesarbeitsgericht in Hamm gab dem Kläger überwiegend Recht und dazu argumentierte das Landesarbeitsgericht Hamm zunächst mit § 37 Abs. 2. Dieser gilt nicht nur dann, wenn während ihrer Arbeitszeit Betriebsratstätigkeit anfällt. Vielmehr gilt er auch dann, wenn die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit anfällt, aber diese quasi unzumutbar oder unmöglich wird wegen der vorangegangenen Arbeitszeit. Im vorliegenden Fall stellte das LAG Hamm auch ganz klar, dass die Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit ist, im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Denn Arbeit ist immer fremdnützig, also vom Interesse des Arbeitgebers getragen. Na ja das ist ja bei Betriebsratstätigkeit durchaus nicht immer der Fall. Aber, so stellte das Landesarbeitsgericht Hamm klar, auch wenn die Vorschriften zur 11-stündigen Ruhezeit nicht gelten, so muss doch auch ein Betriebsrat in der Lage sein, sich von seiner Arbeit zu erholen und erholt sein anspruchsvolles Amt, das auch viel Leistung und Konzentration von ihm verlangt, wahrzunehmen. Deswegen sah das LAG Hamm eine zumindest zehnstündige Ruhezeit in dem konkreten Fall als ausreichend, aber auch angemessen an. Das bedeutet, dass der Betriebsrat jedenfalls ab 03:00 Uhr legal von der Arbeit ferngeblieben ist. Auch natürlich die Teilnahme an der Betriebsratssitzung war seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Gescheitert ist der Betriebsrat mit der Zeit von 11:45 Uhr bis 13 Uhr. Denn, so das LAG Hamm, auch diese Betriebsratstätigkeit fand ja außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit da. Allerdings hat das Betriebsratsmitglied es leider versäumt darzulegen, warum er die dort angefallenen Aufgaben nicht hätte während der Nachtschicht einlegen können. Da hat das LAG Hamm wirklich mal einiges an Klarheit geschaffen im Umgang mit dem heiklen Thema Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeit.

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