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Erhalten Arbeitnehmer bei Wechsel des Arbeitgebers doppelten Urlaub?

Nehmen Sie folgenden Fall: Sie sind Arbeitnehmer und scheiden am 30. September aus ihrem Unternehmen aus und beginnen am 1. Oktober ein neues Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber. Jetzt haben sie beim alten Arbeitgeber ihren Jahresurlaub in Höhe von, sagen wir mal, 20 Tagen, wie Bundesurlaubsgesetz vorschreibt, schon verbraucht oder der Urlaub wurde abgegolten. Können sie jetzt beim neuen Arbeitgeber einen Weihnachtsurlaub beantragen, weil sie möglicherweise mit ihren Liebsten in den Skiurlaub fahren wollen? Nein! Das geht leider nicht mehr. § 6 Bundesurlaubsgesetz schließt solche Doppelansprüche aus. Das heißt, wenn der Urlaub schon gewährt wurde oder abgegolten wurde, finanziell, dann haben sie keinen Anspruch auf weiteren Urlaub beim neuen Arbeitgeber. Den müssen sie sich erst wieder erwerben. Sie können also dann erst wieder im neuen Jahr anteilig ihren Urlaub einfordern. Übrigens, um nachweisen zu können, dass sie Urlaub schon erhalten haben oder auch nicht erhalten haben, haben sie einen Anspruch gegen ihren alten Arbeitgeber auf eine Bescheinigung. Der neue Arbeitgeber ist deswegen, sagt das Bundesarbeitsgericht, aber auch berechtigt eine solche Bescheinigung von ihnen einzufordern.

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