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Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt nicht am 31.3 des Folgejahres, wenn …

Vorab eins: Der gesetzliche Urlaubsanspruch aus diesem Jahr verfällt grundsätzlich mit Ablauf des 31.12. diesen Jahres. Aber, wo ein Grundsatz, da denkt der Jurist sofort, aber sowas von, also zackzack an was? Richtig, an die Ausnahme. Und eine solche sieht § 7 Abs. 3 Satz 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor. Danach kann der gesetzliche Urlaub aus diesem Jahr bis zum 31.03. des nächsten Jahres genommen werden, wenn: Dringende betriebliche Gründe oder aber in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Und frei nach Edmund Stoiber mit seiner Schrankenschranke, beziehungsweise Kompetenzkompetenz. Übrigens: Sehr zu empfehlende Videos gibt es dazu auf Youtube. Also frei nach Edmund Stoiber, kann man sich ja auch die Frage stellen: Gibt es eine Ausnahmenausnahme? Also eine Ausnahme von der Ausnahme. Kann es also sein, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch aus diesem Jahr, noch nicht einmal am 31.03. des nächsten Jahres verfällt, sondern sogar später? In der Tat, diese stoiberianischen Ausnahmen gibts. Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt nämlich nicht am 31.03. des nächsten Jahres, wenn: Erstens: Man im aktuellen Jahr in der zweiten Jahreshälfte eingestellt wurde, denn dann entsteht in dem aktuellen Jahr nicht mehr der volle gesetzliche Urlaubsanspruch, sondern nur ein Teilanspruch. Wichtig in der Situation aber, man muss dann verlangen, dass der Urlaub auf das ganze nächste Jahr übertragen werden soll. Und wenn man das verlangt, dann geschieht das auch. Zweitens: Arbeitnehmer, die zum Wehrdienst einberufen worden sind und ihren Urlaub davor noch nicht vollständig erhalten haben, denen muss der Arbeitgeber nach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten Jahr den Urlaub gewähren. Drittens: Und weil wir gerade dabei sind, auch bei einem Arbeitnehmer, der seinen Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig erhalten hat, muss der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Viertens: Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt auch dann nicht am 31.03. des nächsten Jahres, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer insofern eine günstigere Regelung vorsehen. Er verfällt praktisch und fünftens auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Urlaub selbst im Übertragungszeitraum, also bis zum 31.03. des nächsten Jahres, schuldhaft nicht gewährt. Der Arbeitnehmer hat dann einen sogenannten Ersatzurlaubsanspruch. Sechstens: Auch wenn der Arbeitnehmer sehr lange krank ist, gilt Besonderes, denn dann erlischt der Urlaubsanspruch aus diesem Jahr ebenfalls nicht zum 31.03. des nächsten Jahres, sondern erst am 31.03. des übernächsten Jahres. Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verfällt aber natürlich auch dann nicht am 31.03. des nächsten Jahres, wenn man einen guten Arbeitgeber hat. Hoffentlich ist das keine Ausnahme.

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