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Darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub einfach wieder streichen?

Kürzlich hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall zu beschäftigen, den wir auch im wirklichen Leben immer wieder antreffen. Es ging dabei darum, dass der Systemadministrator eines großen Unternehmens gekündigt hatte, weil er eine neue Stelle hatte, bei der er sich verbessern konnte. Der Arbeitgeber ist jetzt über die Kündigung überhaupt nicht erfreut und schickt dann den Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erstmal in den Urlaub. Damit er aber auf die Leistung seines Systemadministrators auch noch während dessen Urlaub zugreifen kann, lässt sich der Arbeitgeber eine Erklärung unterschreiben, nach der der Systemadministrator immer dann, wenn es im Betrieb gerade drückt, seinen Urlaub abbricht und im Betrieb eventuelle Störungen oder ähnliches beseitigt. Ja, wie der Zufall es so will, während der Systemadministrator im Urlaub ist, tritt eine Störung im Betrieb ein. Der Arbeitgeber ruft nach seinem beurlaubten Systemadministrator und der kommt einfach nicht. Schlussendlich musste eine Fremdfirma den Schaden beheben. Das kostet 25.000 Euro und die hätte der Arbeitgeber jetzt ganz gerne von seinem ehemaligen Systemadministrator zurück, denn der hat ihm ja schließlich schriftlich versprochen, wenn es drückt, ich breche meinen Urlaub ab. Ja geht das denn überhaupt? Kann der Urlaub einfach so widerrufen werden? Gibt es Rückhol-Rechte im Arbeitsrecht? In aller Regel nicht. Also unabhängig davon, dass derartige Schreiben weit verbreitet sind, sind die tatsächlich rechtlich null und nichtig. Es gilt, dass der einmal gewährte Urlaub des Arbeitnehmers unwiderruflich ist und wirklich kaum irgendein Umstand dazu geeignet sein kann, diesen bereits genehmigten, ob schon angetretenen oder nicht angetretenen, Urlaub wieder zu widerrufen. Denn das wäre mit dem Urlaubszweck der Erholung nämlich unvereinbar. Allenfalls in ganz engen Ausnahmefällen, also wenn's brennt, überschwemmt oder Steinbrüche in den Betrieb hinein prasseln, ist denkbar, dass der Arbeitgeber den Urlaub seines Mitarbeiters wegen einer echten Notfallsituation widerrufen kann. Ansonsten sagt das Bundesarbeitsgericht: Arbeitgeber, wenn du so sehr auf die Mitarbeit dieser Person angewiesen bist, ist es vielleicht eine mäßig vernünftige Entscheidung sie in den Urlaub zu schicken. Dann gewähre ihn halt nicht. Kann man sich vorstellen wie unser Fall ausgegangen ist. Der Arbeitgeber ging am Ende leer aus. Und wir haben einmal mehr Klarheit darüber, dass ein Rückruf oder Widerruf des Urlaubs rechtlich fast unmöglich ist.

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