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Bei wem müssen freigestellte Betriebsratsmitglieder ihren Urlaubsantrag einreichen?

Bei wem müssen vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder ihren Urlaubsantrag einreichen? Sie sind freigestellt? Herzlichen Glückwunsch! Aber freuen Sie sich nicht zu früh. Die Freistellung ist ein rechtliches Monster. Sie wirft so viele Fragen auf, dass es in der Praxis immer wieder Ärger gibt. Ein Beispiel gefällig? Der Urlaubsantrag. Bei wem habe ich den Urlaubsantrag einzureichen, wenn ich vollständig freigestellt bin und deshalb gar keinen unmittelbaren Vorgesetzten mehr habe? Die Antwort darauf ist einigermaßen einfach, sie wird nur leider selten beachtet in der Praxis. Auch als vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied müssen Sie Ihren Urlaub beantragen, und zwar bei Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten. Gibt es den nicht, weil Sie eben vollständig freigestellt sind, dann müssen Sie Ihren Urlaub bei der Person beantragen, die Ihr unmittelbarer Vorgesetzter wäre. Wohlgemerkt, für den Fall, dass Sie kein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied wären. Es geht also um eine hypothetische Person, eine Person die es gar nicht gibt. Wer das ist, wer das wäre, das dürfen und das müssen Sie den Arbeitgeber fragen. Aber tun Sie mir einen Gefallen. Gehen Sie nicht einfach so in den Urlaub. Auch wenn es da draußen Urteile gibt, die Ihnen dieses Recht zur Selbstbeurlaubung in der Tat zugestehen wollen. Aber das geht zu weit. Auch ein Betriebsratsmitglied, das vollständig freigestellt ist, muss sich an die Regel halten. An die Regeln nämlich, die in Ihrem Betrieb rund um die Urlaubsgewährung nun einmal bestehen.

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