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Arbeitnehmer wechselt im Kalenderjahr von Voll- auf Teilzeit - Urlaubsberechnung?

Zu mir kam kürzlich ein Mandant mit einem wirklich total interessanten Problem. Der Mandant hatte bis dato in Vollzeit gearbeitet, an fünf Tagen in der Woche und hatte dafür 30 Tage Urlaub. Aus familiären Gründen geht jetzt im Juli des Jahres das Arbeitsverhältnis in Teilzeit über, das heißt er arbeitet nur noch an zwei Tagen in der Woche und das Auffallende war, er hatte im Juli, also zum Zeitpunkt der Reduzierung der Arbeitszeit, noch keinen einzigen Tag Urlaub genommen. Wunderbar sagt sein Arbeitgeber, künftig wirst Du noch zwölf Tage Urlaub haben, denn Du arbeitest ja nur noch zwei Tage die Woche, dann hast du ja wie vorher volle sechs Wochen Urlaub. Und im Übrigen kündigt der Arbeitgeber auch direkt an, diesen reduzierten Urlaub nur noch mit der reduzierten Vergütung entlohnen zu wollen. Geht das überhaupt? Nein, entschied der EuGH im Jahre 2004. Wechselt ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis und hat er aus der Zeit, in der er Vollzeit gearbeitet hat, noch Urlaubsansprüche erworben, dann hat der Arbeitgeber ihm die vollen Urlaubstage, trotz Reduzierung der Arbeitszeit, auch noch zu gewähren, er hat nämlich schon einen Anspruch darauf erworben und der Urlaub ist mit der vollen Urlaubsvergütung zu entlohnen und nicht etwa nur mit der reduzierten nach Herabsetzung der Arbeitszeit. Das Ganze, im Übrigen, gilt sogar noch für Rest-Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr. Allerdings hat der EuGH dazu einschränkend ausgeführt, dass nicht jeder Rest-Urlaubsanspruch aus dem letzten Jahr noch voll zu leisten ist. Sondern, Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer entweder diesen Urlaub nicht nehmen konnte, weil er zum Beispiel krank gewesen ist oder weil sein Urlaubsantrag, den er bereits gestellt hat, abgelehnt worden ist aus betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber. Ja gut zu wissen, Trotz Reduzierung der Arbeitszeit, nicht notwendigerweise auch Reduzierung der Urlaubsansprüche.

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