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Arbeiten bei großer Hitze im Sommer - Was der Betriebsrat tun kann

Meine Damen und Herren, die Temperaturen steigen, sie steigen und steigen, die Arbeitnehmer stöhnen unter der Hitze, der Arbeitgeber beharrt darauf, die Arbeit fortzusetzen. Was kann der Betriebsrat hiergegen tun? Nun, grundsätzlich berechtigt eine starke Hitze nicht den Arbeitnehmer seine Arbeit niederzulegen. Er muss also weiter arbeiten. Nun gab es eine Betriebsvereinbarung bei der Postbank, die da lautete: "Auch bei Temperaturen über 30 Grad ist eine Krawatte zu tragen." Der Betriebsrat vereinbarte dann mit dem Arbeitgeber durch den Spruch einer Einigungsstelle, dass die Krawatte bei über 30 Grad ausgezogen werden dürfe. Ist diese Regelung wirksam? Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Ja, diese Regelung ist wirksam. Wie kam es dazu? Warum befasst sich überhaupt das Landesarbeitsgericht mit dieser Frage und warum lässt es dann sogar die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zu? Nun, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied gegen eine vorangegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Die hatten gesagt, dem Betriebsrat stünde in diesem Zusammenhang keine Mitbestimmung zu, denn es gibt ja die Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung regelt im Einzelnen, wie hoch die Temperaturen sein dürfen und deshalb hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gemeint: „Da hier einzelne Regelungen vorhanden sind, sei es ausgeschlossen, dass ein Mitbestimmungsrecht zusätzlich existiere.“ Denn im Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 heißt es ja, der Betriebsrat kann mitbestimmen, wenn eine gesetzliche oder eine tarifvertragliche Regelung nicht besteht. Hier haben wir eine gesetzliche Regelung in der Arbeitsstättenverordnung. Dem gegenüber sagte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: "Ja, aber es heißt ja auch in der Arbeitsstättenverordnung, man müsse die Regelungen bei einer Einigung berücksichtigen." Berücksichtigen heißt, es ist eben keine eindeutige Regelung, sondern sie muss nur berücksichtigt werden. Und weil der Streit zwischen beiden Landesarbeitsgerichten besteht, kann ich Ihnen eine endgültige Beantwortung dieser Frage auch noch nicht liefern, denn Revision ist eingelegt worden, das Bundesarbeitsgericht wird zu gegebener Zeit hierüber entscheiden. Bis dahin, machen Sie es einfach so, wie ein Betriebsrat, der in einem solchen Fall einfach eine Runde Wassereis spendiert hat.

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