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Entgelttransparenzgesetz: Der ALPTRAUM des Arbeitgebers?

Ich bin der § 15 Abs. 5 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Ich bin der Alptraum jedes Arbeitgebers. Kennen Sie mich? Fast niemand, auch fast kein Betriebsrat, kennt den § 15 Abs. 5 EntgTranspG. Bitte, das kann so nicht bleiben. Ich sage Ihnen warum. Das Pflichtenheft des Arbeitgebers im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes, das ist prall gefüllt. Der Arbeitgeber muss viele Dinge tun. Denn neuerdings können sich Arbeitnehmer an den Betriebsrat wenden, um Entgeltauskünfte zu erhalten. Die Auskünfte natürlich muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat liefern. Und der liefert diese Auskünfte dann an die Arbeitnehmer aus. Was aber, wenn der Arbeitgeber sich nicht so verhält, wie das neue Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) es will? Dann greift der § 15 Abs. 5 EntgTranspG, der Alptraum jedes Arbeitgebers. Dazu gleich noch mehr. Was muss der Arbeitgeber nun alles tun? Was steht denn im juristischen Pflichtenheft? Nun, der Arbeitgeber muss erst einmal eine sogenannte Entgeltliste führen. Das musste er übrigens immer schon. Auf dieser Entgeltliste, manche sagen auch Brutto Lohn und Gehaltsliste dazu, müssen sämtliche Entgeltbestandteile aufgeführt sein. Also alles, was Ihre Kollegen, die Arbeitnehmer, als Gegenleistung für Ihre Arbeit erhalten. Zum Beispiel Ihr Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge, Tantiemen, irgendwelche Beteiligungen, Altersversorgung, alles, was ich bekomme, weil ich arbeite. Neuerdings aber muss der Arbeitgeber, und das wird ihm vielleicht nicht gefallen, diese Entgeltliste, in die der Betriebsrat Einblick nehmen darf, nach Geschlechtern aufschlüsseln. Damit nämlich der Betriebsrat dann die gewünschten Auskünfte auch erteilen kann. Wenn der Arbeitgeber diese Entgeltliste entweder gar nicht führt, relativ selten in der Praxis aber es kommt vor, wenn er sie zwar führt aber nicht ordentlich aufschlüsselt, wenn er sie nicht herausgibt, wenn er den Betriebsrat nicht reinschauen lässt oder wenn er weitere Angaben nicht erteilt, die der Betriebsrat aber braucht, um die Auskünfte nach dem Entgelttransparenzgesetz tatsächlich erteilen zu können, dann gilt der § 15 Abs. 5 EntgTranspG. **Und hier kommt er endlich:** Unterlässt der Arbeitgeber, heißt es hier, die Erfüllung seiner Auskunftspflicht, dann trägt er im Streitfall, also vor Gericht, die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Das gilt auch dann, steht hier wörtlich, wenn der Betriebsrat aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, die Auskunft nicht erteilen konnte. Echtes Juristendeutsch... **Was bedeutet es?** Wenn ein einzelner Arbeitnehmer mich, den Arbeitgeber, verklagt, weil ich ihm zu wenig Gehalt zahle aus seiner Sicht, weil ich ihn nämlich wegen seines Geschlechts benachteilige, dann muss ich nachweisen, ich der Arbeitgeber, dass eine solche Benachteiligung nicht vorliegt. Die Benachteiligung wird sozusagen so lange vermutet, bis ich das Gegenteil nachweise. Vorsicht: Das gilt aber nur in dem Fall, dass der Arbeitgeber seinen Auskunftspflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz nicht nachkommt oder dafür sorgt, dass der Betriebsrat diese Auskunft nicht erteilen kann. Sie sehen: **Ich bin der § 15 Abs. 5 und wirklich der Alptraum der Arbeitgeber.**

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