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Das Weihnachtsgeld wird gekürzt, kann der Betriebsrat dagegen etwas unternehmen?

Stellen Sie sich das mal vor: Ihr Arbeitgeber kürzt das Weihnachtsgeld. Wie können Sie als Betriebsrat jetzt tätig werden? Da sagen wir Juristen mal messerscharf: „Es kommt drauf an.“ Entscheidend für die Frage, welche Handlungsmöglichkeiten sich ergeben, ist zunächst mal die Frage: Wo ist denn Ihr Weihnachtsgeld geregelt? Das kann zum Beispiel in einem Tarifvertrag der Fall sein. Ist das Weihnachtsgeld tariflich geregelt, dann darf Ihr Arbeitgeber das gar nicht kürzen. Und Sie als Betriebsrat sind ja gesetzlich dazu beauftragt die Einhaltung der Tarifverträge zu überwachen. Wenn jetzt Ihr Arbeitgeber das tarifliche Weihnachtsgeld einseitig kürzt, dann können Sie die Ansprüche Ihrer Kollegen, wenn Sie dazu beauftragt werden, gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Schlimmstenfalls einklagen müssen die Kollegen ihre Ansprüche aber selber. Ja und dann gibt es die Möglichkeit, dass das Weihnachtsgeld in einer Betriebsvereinbarung geregelt wird. Das sind ganz besondere Betriebsvereinbarungen, die nennen wir nämlich: „Teilmitbestimmt“ Warum? Weil die Frage, ob ein Weihnachtsgeld gezahlt wird, mitbestimmungsfrei ist und damit allenfalls der freiwilligen Mitbestimmung unterliegt. Und die Frage, wie das Weihnachtsgeld gezahlt wird, das wiederum ist Mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs. 1 (10). Das bedeutet, dass wenn der Arbeitgeber eine solche Betriebsvereinbarung kündigt und hinterher gar nicht mehr zahlt, dann gibt es auch keine Möglichkeiten ihn über die Einigungsstelle zum Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zu zwingen und die Betriebsvereinbarung entfaltet auch keine Nachwirkung. Wenn der Arbeitgeber aber die Betriebsvereinbarung kündigt und anschließend mit Ihnen verhandeln will, über die Verteilung eines geringeren Weihnachtsgeldes, dann betrifft das den erzwingbaren Teil der Betriebsvereinbarung. Und das bedeutet, die Betriebsvereinbarung unterliegt der vollen Mitbestimmung, ist über die Einigungsstelle erzwingbar und die alte gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet sogar Nachwirkungen. Das bedeutet, solange nichts Neues abgeschlossen ist, haben die Kollegen aus der alten gekündigten Betriebsvereinbarung noch ihre vollen Ansprüche. Und schließlich kann das Weihnachtsgeld im Arbeitsvertrag geregelt werden. Sieht der Arbeitsvertrag eine verbindliche Regelung zum Weihnachtsgeld vor, dann ist es dem Arbeitgeber wiederum nicht gestattet, das Weihnachtsgeld einseitig zu kürzen. Das darf er nämlich nur dann, wenn der betreffende Mitarbeiter auf Teile seines Weihnachtsgeldes verzichtet oder wenn der Arbeitgeber im Vorfeld eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, mit dem Ziel künftig nur noch ein reduziertes Weihnachtsgeld zahlen zu müssen. Und diese Änderungskündigung muss er dem Gremium vorlegen und Sie als Gremium haben dann die Möglichkeit der Änderungskündigung zu widersprechen. Und davon unabhängig kann der betroffene Kollege gegen diese Änderungskündigung auch klagen und ihre Wirksamkeit arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Ein Kürzungsrecht hat der Arbeitgeber nur dann, wenn er sich die Freiwilligkeit der Zahlung des Weihnachtsgeldes oder den Widerruf des Weihnachtsgeldes vorbehalten hat. Klauseln in Arbeitsverträgen, die solche Freiwilligkeitsvorbehalte, beziehungsweise Widerrufsmöglichkeiten vorsehen, müssen aber ganz genau geprüft und durchleuchtet werden. Und nicht selten scheitern diese Klauseln daran, dass sie nicht eindeutig formuliert und damit intransparent sind, dann tatsächlich kann der Arbeitgeber wiederum nicht kürzen. Und hat Ihr Arbeitgeber einfach über einen längeren Zeitraum Weihnachtsgeld in fester Höhe bezahlt, dann kann daraus eine sogenannte betriebliche Übung erwachsen. Und eine betriebliche Übung ist genau so, als stünde das Weihnachtsgeld als verbindlicher Anspruch im Arbeitsvertrag drin. Und das heißt für den Arbeitgeber wiederum, er kann es nicht mehr einseitig kürzen, sondern es bedarf wiederum der Verzichtserklärung des betreffenden Kollegen, beziehungsweise des Ausspruchs einer Änderungskündigung. Sie sehen also als Betriebsrat, Sie können da schon etwas machen, Sie können sich schon für die Ansprüche Ihrer Kollegen auf das Weihnachtsgeld dafür einsetzen. Wichtig ist immer nur, das Weihnachtsgeld betrifft individualrechtliche Ansprüche der Arbeitskollegen. Das bedeutet, wenn es wirklich hart auf hart kommt, dann müssen die Kollegen selber ihre Ansprüche auch vor das Arbeitsgericht bringen.

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