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Steht Arbeitnehmern im Bereitschaftsdienst der gesetzliche Mindestlohn zu?

Laut Arbeitszeitgesetz ist nicht nur Vollarbeitszeit Arbeitszeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, nicht aber Rufbereitschaft. Jetzt stellt sich also die Frage, ob man nach Mindestlohngesetz auch für Bereitschaftsdienst den vollen Anspruch in Höhe von 8,50€ pro Stunde hat. Das Mindestlohngesetz regelt aber überhaupt nichts über Bereitschaftsdienste. Und auch die Arbeitszeit ist da nicht definiert, da ist immer nur die Rede von einer Zeitstunde. Was die Zeitstunde aber genau bedeuten soll, steht noch nicht einmal in der Gesetzesbegründung. Grundsätzlich kann man ja neueren BAG-Rechtsprechungen aber entnehmen, dass auch für Bereitschaftsdienst der Mindestlohn gezahlt werden muss. Zwar hatte das BAG das noch nicht im Rahmen des Mindestlohngesetzes entschieden, sondern für die Pflegearbeitsbedingungenverordnung aber das kann man relativ unproblematisch auch auf das Mindestlohngesetz übertragen. Das bedeutet also auch für Bereitschaftsdienste wird man den Mindestlohn beanspruchen können. Übrigens, es kann natürlich dennoch sein, dass man für Bereitschaftsdienste einen niedrigeren Lohn erhält als für normale Vollarbeit. Der darf aber jedenfalls niemals unter dem Mindestlohngesetz liegen.

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