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Muss zu jeder geleisteten Stunde der Mindestlohn gezahlt werden?

Meine Damen und Herren, diese Entscheidung, diesmal vom Bundesarbeitsgericht vom 29.06.2016, betraf folgenden Fall: Es ging hier um einen Rettungsassistenten, der auch viele Bereitschaftsdienste leisten muss. Also Bereitschaftsdienst ist, wenn Sie eine Aufenthaltsbeschränkung haben als Arbeitnehmer, Sie müssen sich also hier zum Beispiel an der Notleitstelle aufhalten mit einem Pieper, irgendwann geht der Pieper los und dann müssen Sie mit dem Rettungswagen rausfahren und irgendwelchen verunfallten Leuten helfen. So auch hier passiert und dieser Arbeitnehmer hat eben viele Bereitschaftszeiten gehabt und natürlich seinen ganz normalen Grundlohn. Jetzt war folgendes Problem: Die Bereitschaftszeiten hat der Arbeitgeber nicht mit dem Mindestlohn bezahlt, Sie wissen, seit 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 €, der soll in 2017 voraussichtlich auf 8,77 € erhöht werden, aber jetzt ist er bei 8,50 €. Diese Bereitschaftszeiten wurden aber nicht mit 8,50 € vergütet, sondern mit weniger. Jetzt ist die Frage, muss auch das mit 8,50€ Minimum vergütet werden oder nicht? Könnte man so annehmen, ist aber nach dem BAG nicht so. BAG macht hier eine Gesamtbetrachtung, die haben hier den Grundlohn genommen und den Bereitschaftslohn, haben die Stunden hochgerechnet, weil natürlich auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist und haben dann den Gesamtbruttolohn durch die gesamten Stunden dividiert. Und da kam dieser Arbeitnehmer weit über 8,50€, damit, sagt das BAG, hat der Arbeitgeber den Mindestlohn erfüllt. Also nicht jede einzelne Stunde muss mit dem Mindestlohn vergütet werden, sondern, nach BAG, in der Gesamtsumme muss das 8,50€ zur Zeit mindestens betragen.

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