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Arbeitnehmer fordert Mindestlohn und erhält Kündigung - Ist das rechtens?

2015 hat das Arbeitsgericht in Berlin einen wirklich interessanten Fall zu entscheiden gehabt. Stellen Sie sich mal vor, da ist ein Hausmeister, der hat eine vertragliche Arbeitszeit von 14 Stunden in der Woche und bekommt monatlich 315€ dafür gezahlt. Das ist ein satter Stundenlohn von 5,19€. Nach Inkrafttreten des Gesetzes tritt er an seinen Arbeitgeber heran und verlangt künftig den Mindestlohn in Höhe von 8,50€. Der Arbeitgeber sagt, kein Problem, dann allerdings nur noch bei einer monatlichen Arbeitszeit von 32 Stunden. Immerhin würde der Stundenlohn dann auf 10,19€ steigen. Unser Hausmeister ist aber mit einer Reduzierung seiner Stundenzahl überhaupt nicht einverstanden und verweigert eine entsprechende Zusage. Der Arbeitgeber sagt: "Auch kein Problem, dann kündige ich." Gegen diese Kündigung hat der Hausmeister geklagt. Zu Recht? Das Arbeitsgericht Berlin hat ganz klar gesagt, so geht es nicht. Das Prägnante an dem Fall war, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kam, denn der Arbeitgeber beschäftigte weniger als zehn Arbeitnehmer. Aber in ganz, ganz seltenen Fällen kann eine Kündigung, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, auch aus anderen Gründen unwirksam sein. In diesem Fall bejahte das Arbeitsgericht Berlin eindeutig den Verstoß gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot, denn dieses erlaubt jedem Arbeitnehmer, in zulässiger Art von seinen Rechten Gebrauch zu machen, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen. Weil unser Arbeitnehmer den zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Verweigerung der Reduzierung der Stundenzahl und der Kündigung beweisen konnte, sagt das Arbeitsgericht Berlin ganz klar, hier wurde gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstoßen und die Kündigung erweist sich als unwirksam. Eine Verpflichtung die Stundenzahl zu reduzieren, ergab sich aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Spannend!

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