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Welche Auswirkungen hat ein Streik auf die Betriebsratsarbeit?

Ja, da hat's mal richtig geknallt in dem Fall, den das BAG vor kurzem zu entscheiden hatte. Und was war passiert? Da ist ein Lebensmittelgroßhandel, der betreibt in Köln unter anderem ein großes Logistikzentrum, aber auch die Zentrale ist mit in Köln ansässig. Ja, jetzt ruft die zuständige Gewerkschaft für das Logistikzentrum zum Streik auf und das Unternehmen hat nichts Besseres zu tun, als arbeitswillige Arbeitnehmer aus der Zentrale in das Logistikzentrum zu versetzen, damit dort die Arbeit weitestgehend störungsfrei weiter geht. Der Betriebsrat sieht das gar nicht gern und rügt die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. Tja, zu Recht? Normalerweise ist es ja so, dass nach §99 der Betriebsrat bei jeder Einstellung und auch bei jeder Versetzung im Vorfeld zu beteiligen ist, das heißt, der Arbeitgeber muss ihn unterrichten und muss die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, dann bleibt dem Arbeitgeber nur ein einziger Weg, nämlich vor das Arbeitsgericht und zwar im Wege des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Es ist bei jeder Einstellung so, aber auch bei jeder Versetzung, soweit sie voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt. Das hatte der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall nicht gemacht. Aber, er befand sich auch in der besonderen Situation des Arbeitskampfes. Und hier hat das Bundesarbeitsgericht höchst richterlich festgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats immer dann ruhen, wenn die Maßnahme der Abwehr von Streikfolgen dient. Das war in dem vorliegenden Fall der Fall, denn die Arbeitgeberin wollte ja trotz des Streiks im Logistikzentrum die Arbeitsabläufe dort weitestgehend aufrecht erhalten und hat auch niemanden gegen seinen Willen dazu gezwungen als Streikbrecher tätig zu werden. Das bedeutet also für Sie als Betriebsrat: Generell sind Sie natürlich bei jeder Einstellung, bei jeder Versetzung mit dabei. Wird ihr Betrieb aber bestreikt, dann ruhen bei allen Angelegenheiten, die der Abwehr dieses Streiks dienen, also insbesondere der Versetzung von arbeitswilligen Arbeitnehmern, ruhen Ihre Mitbestimmungsrechte und nur in diesem Fall darf der Arbeitgeber Sie als Betriebsrat außen vor lassen.

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