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Neue Rechte bei Mobbing - Das muss der Betriebsrat jetzt wissen

Und auch mich beschäftigt das Thema Mobbing im Betrieb. Mobbing, das ist Schikane, Diskriminierung, das sind Anfeindungen, die entweder aufeinander aufbauend oder ineinandergreifend durchgeführt werden. Und Mobbing, das muss man ganz klar sagen, Mobbing gehört in keinen Betrieb. Dankbarerweise haben sich die Handlungsmöglichkeiten von Ihnen als Betriebsrat deutlich verbessert. Sie können zum Beispiel mit Ihrem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Mobbing abschließen. Diese Betriebsvereinbarung ist erzwingbar gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1. Und Sie können in der Betriebsvereinbarung zum Beispiel einen allgemeinen Verhaltenskodex regeln, wie geht man also im Betrieb miteinander um. Und Sie können schon in der Betriebsvereinbarung der Führungskraft die Möglichkeit geben, einen Kollegen der mobbt abzumahnen, zu kündigen und zwar bis hin zur fristlosen Kündigung. Sie können auch in der Betriebsvereinbarung regeln, dass sich alle Vorgesetzten und auch Sie als Betriebsrat regelmäßig zum Thema Mobbing schulen zu lassen. Und schließlich ist es auch möglich, dass Sie eine Beschwerdestelle einrichten, an die sich Mobbingopfer vertrauensvoll wenden können. Daneben haben Sie als Betriebsrat die Möglichkeit den Kollegen anzuraten ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch zu führen. In das Mobbing-Tagebuch wird tagtäglich eingetragen, was passiert ist, und zwar selbst dann, wenn es keinen Vorfall gegeben hat. Unbedingt aufgezeichnet werden sollte: Welcher Vorfall hat sich ereignet? Wann war das, um wie viel Uhr der Fall? Und wer hat es möglicherweise beobachtet und kann im Streitfall als Zeuge dienen? Das Mobbing-Tagebuch macht immer Sinn, denn die Beweislast bei Mobbing ist schwierig, aber die Gerichte erkennen die Mobbing-Tagebücher zwischenzeitlich an, wenn Sie konsequent, tagtäglich geführt werden. Daneben haben Sie die Möglichkeit dem Kollegen ein Beschwerderecht zu geben, das ist geregelt im § 85 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Und jeder Arbeitnehmer, der sich diskriminiert, benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt, kann sich beim Betriebsrat beschweren. Sagen Sie Ihrem Kollegen aber auch, er soll das schriftlich tun. Mit dieser Beschwerde können Sie jetzt zum Arbeitgeber gehen und dort zur Abhilfe auffordern. Kommt der Arbeitgeber Ihrem Abhilfeverlangen nicht nach, dann führt Sie der Weg direkt vor die Einigungsstelle. Eine weitere Möglichkeit ist, über § 104 BetrVG die Entfernung des Mobbers vom Arbeitgeber zu verlangen. § 104 ermöglicht Ihnen nämlich tatsächlich einen Arbeitnehmer, der durch sein Verhalten, insbesondere diskriminierender Art, den Betriebsfrieden nachhaltig stört, den beseitigen zu lassen, und zwar durch Kündigung oder auch Versetzung. Wenn dann der Arbeitgeber Ihrem Beseitigungsverlangen nicht nachkommt, dann kann er arbeitsgerichtlich zur Zahlung von Bußgeldern verpflichtet werden. Mobbing ist heute eine ernstzunehmende Thematik, aber Sie als Betriebsrat haben wirklich gute Möglichkeiten, in einem noch sehr frühen Stadium des Mobbings einzugreifen oder idealerweise den Beginn eines Mobbings von Anfang an zu unterbinden.

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