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„Miesmuscheln“ im Betriebsrat – kluges Umgehen mit schwierigen Amtskollegen

Bei Ihnen ist es gar nicht der Arbeitgeber, der zu Ihrem Feind geworden ist, sondern ausgerechnet Ihre Kollegen? Die Personen, die mit Ihnen zusammenarbeiten und Sie schützen sollten? Da kann einem schon die Hutschnur durchgehen. Aus anwaltlicher Sicht aber rate ich zu Gelassenheit. Hierfür gibt es einen rechtlichen Grund. Genau genommen sind es sogar zwei Gründe. Gelassenheitsgrund #1: Es ist und bleibt der Arbeitgeber, der Ihnen die Kündigung aussprechen muss, egal welcher noch so aggressive Mob im Hintergrund agiert. Von dieser Pflicht kann er nicht entbunden werden. Gelassenheitsgrund #2: Nur weil die Chemie nicht stimmt, kann man Ihnen die Kündigung außerhalb der Wartezeit nicht aussprechen. Vielmehr müssen Sie eine arbeitsvertragliche Fehlleistung begangen haben. Anderenfalls wird es schwierig mit der Kündigung. In jahrzehntelanger Rechtsprechung erkennt das Bundesarbeitsgericht in Ausnahmesituationen die sogenannte echte Druckkündigung an. Es handelt sich hierbei, wenn Sie so wollen, um eine Art legales Mobbing. Der Arbeitgeber, wenn ihm schwere Schäden drohen, kann sich darauf berufen, dass er alles zumutbare bereits unternommen habe, um Ihre Kündigung abzuwenden. Wenn die Kollegen dennoch weiter Ihre Kündigung fordern und zum Beispiel mit kollektiven Eigenkündigungen drohen, so kann der Arbeitgeber in letzter Konsequenz die Kündigung tatsächlich aussprechen. Aber Vorsicht: Die Hürden für den Nachweis des Vorliegens einer Druckkündigung, die liegen zu Recht sehr hoch. Ein prozessualer Spaziergang wird das nicht. Zu Recht. Anderenfalls wäre es ja gar nicht mehr der Arbeitgeber, der die Kündigungsentscheidung trifft, sondern Ihre missgünstigen Kollegen. Was also ist im Notfall zu tun? Der Arbeitnehmer muss die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten. Wird diese Frist verpasst, so ist die eingangsunwirksame Kündigung wirksam geworden. Verpassen Sie also nicht die Drei-Wochen-Frist. Der Betriebsrat sollte einer Druckkündigung in jedem Falle widersprechen. Er schafft das mit der Begründung, dass der Arbeitgeber bislang noch nicht alles zumutbare getan habe, um die Kündigung abzuwenden. Übrigens: Nach neuerer Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Druckkündigung formlose Gespräche mit allen Seiten gesucht hat. Das ist deshalb nicht ausreichend, da in diesen formlosen Gesprächen oftmals der Konflikt nicht hinreichend entschärft werden kann. Der Arbeitgeber, so meinen einzelne Gerichte, müsse vielmehr ein anderes Format, das geeigneter ist für eine Konfliktlösung, anbieten. Zum Beispiel und vor allem, eine förmliche Mediation. Sie sehen also: Ganz so einfach ist das mit der Druckkündigung nicht.

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