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Kann der Betriebsrat während eines Streiks seine Beteiligungsrechte ausüben?

Auch während eines Streiks kann der Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte ausüben. Informationsrechte, Mitbestimmungsrechte, und so weiter. Nur wenn diese Mitwirkungsrechte jetzt den Streik beeinflussen können, so das Bundesarbeitsgericht, kann dieses Mitwirkungsrecht eingeschränkt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es um Überstunden von Streikbrechern geht, die der Arbeitgeber jetzt abfordern will, damit eben die anfallende Arbeit aufgefangen wird. Hier hat der Betriebsrat jetzt kein Mitbestimmungsrecht mehr bezüglich dieser Mehrarbeit. Sie sehen also, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats können während des Streiks eingeschränkt sein, aber das ist nur in Ausnahmefällen gegeben. Auch dürfen Betriebsräte keinen Notdienst regeln für die Zeit während des Streiks. Das obliegt einzig auch den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften oder Arbeitgeberverband und Gewerkschaften. Wenn ein Betriebsrat während des Streiks einen Notdienst einrichtet oder regelt, verstößt er gegen das Gesetz und auch das kann nach § 23 Abs. 1 eine grobe Pflichtverletzung darstellen und möglicherweise zu einer Amtsenthebung führen.

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