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Einigungsstelle - wie ruft man sie an?

Die Einigungsstelle entscheidet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich in einer Angelegenheit der echten Mitbestimmung nicht einigen können. Man möge sie einberufen oder anrufen, heißt es oftmals. Doch wie soll der Betriebsrat das tun? Erstens: Der Betriebsrat muss die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, wenn sie gescheitert sind, für gescheitert erklären. Und zwar per Beschluss. Dieser Beschluss muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Beschlussinhalt ist, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sind gescheitert. Punkt. Zweitens: Der Betriebsrat muss einen weiteren Beschluss fassen. Dieser Beschluss hat den folgenden Inhalt: Die Einigungsstelle wird einberufen. Punkt. Auch dieser Beschluss ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Drittens: Die Einigungsstelle gibt es noch gar nicht. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem Arbeitsgericht. Sie wissen das, die Einigungsstelle ist ein ad hoc erst noch einzuberufendes Gremium. Um die Einberufung wird sich der Betriebsrat bemühen müssen. Zunächst muss er sich auf die Suche machen nach einem geeigneten Einigungsstellenvorsitzenden. Das ist typischerweise ein Richter. Manchmal auch ein pensionierter Arbeitsrichter. Er wird Geld verdienen und nicht wenig für seine Tätigkeit. Denn das Amt des Einigungsstellenvorsitzenden ist kein Ehrenamt. Wo finde ich einen geeigneten Einigungsstellenvorsitzenden? Mein Rat ist, rufen Sie einen Rechtsanwalt an, der sich im Arbeitsrecht in Ihrer Stadt spezialisiert hat und fragen Sie ihn nach seinen Erfahrungen aus dem Einigungsstellenverfahren. Er wird Ihnen geeignete Namen nennen. Weiterhin sollten Sie beim Arbeitsgericht direkt anfragen, welche Arbeitsrichter bereit seien derzeit ein Einigungsstellenverfahren zu leiten. Glauben Sie mir, man wird Ihnen dort helfen. Und natürlich können Sie auch bei der Gewerkschaft nachfragen, welche Erfahrungen dort mit welchen Richtern gemacht wurden. Die Person des Einigungsstellenvorsitzenden ist von überragender Bedeutung für Ihr Einigungsstellenverfahren. Denn es ist seine Stimme, die am Ende entscheidet, wie der Regelungsstreit ausgeht. Entweder wird ein Vorschlag vorgetragen und auch beschlossen in der Einigungsstelle oder aber es kommt zu einem sogenannten Spruch. Dieser gilt dann im Betrieb, er hat die Rechtsqualität einer Betriebsvereinbarung. Wenn Sie den Einigungsstellenvorsitzenden gefunden haben, so müssen Sie darüber nachdenken, welchen Beisitzer und wie viele sogenannte Beisitzer, Sie in der Einigungsstelle berücksichtigen wollen. Regelmäßig sind es drei Beisitzer auf Betriebsrats- und drei Beisitzer auf Arbeitgeberseite. Manchmal auch nur jeweils zwei. Dies können Betriebsinterne oder Betriebsexterne Personen sein. Und natürlich können es Betriebsratsmitglieder sein. Wenn Sie nun dem Arbeitgeber mitgeteilt haben, dass die Verhandlungen mit ihm gescheitert seien, wenn Sie sich geeinigt haben, auf einen Einigungsstellenvorsitzenden, mit dem Arbeitgeber und auch über die Anzahl der Beisitzer, dann wird die Einigungsstelle schnell anfangen zu tagen. Ist es allerdings bei Ihnen so, wie bei vielen meiner Mandanten, dass Sie sich bereits nicht einigen können auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden, so wird die Sache vor das Arbeitsgericht gehen müssen. In das sogenannte Beschlussverfahren. In einem dortigen Spezialverfahren setzt dann das Arbeitsgericht einen geeigneten Einigungsstellenvorsitzenden ein, der Ihre Einigungsstelle leiten wird. Sie sehen, so schwer ist das alles gar nicht. Die Einigungsstelle können Sie nicht rein tatsächlich anrufen, weil es sie noch nicht gibt. Sie können sich die Einigungsstelle aber sozusagen zusammensuchen. Ich habe keinen Zweifel, dass Ihnen das gelingen wird.

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