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Dürfen Betriebsräte nach Kündigungsanhörung betroffene Mitarbeiter informieren?

Stellen Sie sich vor, Ihr Chef möchte den Kollegen Meier aus der Produktion kündigen. Der Arbeitgeber muss Sie als Betriebsrat im Vorfeld zur Kündigung also anhören und Ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Anhörungsschreiben steht im Wesentlichen zum Kündigungsgrund: Herr Meier erschien am zehnten dieses Monats im Büro seines Vorgesetzten. Er verlangte eine Gehaltserhöhung. Als der Vorgesetzte ihm diese verweigerte, trat Herr Meier in den Sitzstreik. Der Sitzstreik dauerte mehrere Stunden. Das Büro des Vorgesetzten war für diese Zeit nicht mehr benutzbar. Sie im Betriebsrat können sich das jetzt kaum vorstellen. Kollege Meier, Sitzstreik? Im Büro des Vorgesetzten? Die große Frage nun, dürfen Sie als Betriebsrat mit dem Kollegen mal darüber sprechen, dass der Arbeitgeber dessen Kündigung plant. Dürfen Sie ihn dazu fragen, was am zehnten passiert ist, beziehungsweise auch einfach nur darüber informieren? Die Antwort lautet ja! Als Betriebsrat haben Sie nicht nur das grundsätzliche Recht, sondern vielmehr sogar die grundsätzliche Pflicht den Arbeitnehmer zu informieren. Laut § 102 Abs. 2 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz soll der Betriebsrat nämlich, soweit dies für erforderlich scheint, den Arbeitnehmer auffordern zur Stellungnahme und zwar zum Vorwurf des Arbeitgebers. Diese Regelung ist kein Selbstzweck, vielmehr erlaubt sie dem Betriebsrat den Arbeitgeber auf besondere Punkte aufmerksam zu machen. Vor allem auf solche, die der Arbeitgeber vielleicht übersehen hat. Und welche Wirkung hätte es, wenn Sie nach dem Gespräch mit dem Kollegen Meier erwidern könnten, die Annahme, Kollege Meier sei in einem Sitzstreik getreten, geht fehl. Vielmehr dauerte das Gespräch zwischen dem Vorgesetzten und Kollegen Meier im Büro des Vorgesetzten bereits 45 Minuten an, als es durch einen eingehenden Telefonanruf unterbrochen wurde. Der Vorgesetzte forderte Herrn Meier auf sitzen zu bleiben und hat dann den Telefonanruf im Nebenraum entgegengenommen. Herr Meier registrierte, dass das Telefonat in zunehmender Lautstärke geführt wurde. Nach Ende des Telefonats erschien der immer noch sichtlich genervte Vorgesetzte wieder im Büro und forderte Herrn Meier auf, das Büro zu verlassen. Herr Meier fragte daraufhin nach einem Termin zur Fortsetzung des Gesprächs. Er erhielt daraufhin keine Antwort, sondern vielmehr die mit den Worten "Raus hier!" gebrüllte Aufforderung das Büro zu verlassen. Dem kam Herr Meier nach. Punkt. Gauben Sie nicht auch, dass nach so einer Stellungnahme von Ihnen der Arbeitgeber beziehungsweise das Arbeitsgericht nicht doch ins Zögern geraten könnte, ob also eine Kündigung wegen Sitzstreiks wirklich hält. Nutzen Sie also Ihr Recht als Betriebsrat. Ihre Kollegen werden es Ihnen danken.

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