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Der Betriebsrat braucht Hilfe! Externen Rat einholen - Spielregeln für Betriebsratsvorsitzende

Ihr kennt das sicherlich in der Praxis: Ein Kollege/eine Kollegin kommt mit einer komplizierten Fragestellung zu euch und möchte euren Rat. Dann geht ihr natürlich als Betriebsratsvorsitzender zunächst mal zu euren Gremiumsmitliedern, befragt diese und schildert den Sachverhalt. Selbst prüft man natürlich auch anhand der Kommentare oder der Rechtsprechung, was es zu dieser Fallgestaltung geben kann. Und zuletzt bietet sich immer noch die Möglichkeit an, in einem Forum, zum Beispiel dem der W.A.F., externen Kollegen anonym den Fall zu schildern und sich Ratschläge einzuholen. Das Problem: Oftmals ist man danach nicht sehr viel schlauer, als davor. Man hat jetzt vier, fünf, sechs verschiedene Antworten und so richtig ist keine dabei, wo man sagt: Die kann ich nachvollziehen oder verstehen. Und dann fällt es einem ein: Da gab es doch etwas... Ich bin doch nach dem Gesetz berechtigt, als Betriebsrat, einen Experten, einen sogenannten Sachverständigen hinzuzuziehen. Das wiederum geregelt, ist in § 80 Abs. 3 BetrVG. § 80 Abs. 3 BetrVG sagt: Der Betriebsrat ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben, nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Heißt das jetzt, ich muss jedes Mal mir die Zustimmung von meinem Arbeitgeber einholen, wenn ich einen Anwalt beauftragen will? Nein, so ganz ist es nicht. Erstens habt ihr immer die Möglichkeit, als Betriebsratsvorsitzende, zunächst einmal kostenfrei bei einem Anwalt anzurufen und zu fragen, ob er euch in dieser Thematik unterstützen kann. Häufig ist es auch so, dass die Rechtsanwälte oder sonstigen Sachverständigen anbieten, ein kostenfreies Beratungsgespräch wahrzunehmen, um sich den Sachverhalt mal schildern zu lassen, um vielleicht Lösungswege schon darzustellen und zu skizzieren. Diese Sitzungen dürft ihr natürlich wahrnehmen als Betriebsratsvorsitzende. Hierzu muss euch der Arbeitgeber freistellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ihr dürft auch einen Kollegen oder eine Kollegin mitnehmen aus dem Betriebsrat, wenn es notwendig ist. Genauso müsst ihr dem Arbeitgeber nicht sagen, dass ihr zu einem Rechtsanwalt geht, zu einem kostenfreien Beratungsgespräch. Ihr müsst euch nur an- und abmelden nach euren arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, so wie ihr das auch für jede sonstige Betriebsratstätigkeit machen müsst. Dann ist es allerdings so, sobald beim Rechtsanwalt Gebühren anfallen, seid ihr verpflichtet, eine Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen. Achtung: Das gilt nicht, wenn ihr den Anwalt beauftragt, zur Vermeidung eines Rechtstreites ein Forderungsschreiben an den Arbeitgeber aufzusetzen. Das hat nichts mit § 80 Abs. 3 BetrVG zu tun, sondern ist eine Thematik nach § 40 BetrVG, wonach der Arbeitgeber euch die Kosten immer zu erstatten hat. Also merkt euch: § 80 Abs. 3 befasst sich mit Angelegenheiten, die ihr zur Durchführung eurer Aufgaben benötigt und es erforderlich ist, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Wenn es dagegen um die Vermeidung eines Rechtsstreits geht, dürft ihr immer den Anwalt beauftragen, ihr braucht aber, Achtung, als Betriebsrat natürlich einen ordnungsgemäßen Beschluss, sonst handelt ihr wieder als vollmachtloser Vertreter und könnt gegebenenfalls in Haftung genommen werden. Was heißt jetzt "erforderlich"? Naja, das ist wiederum in der Praxis schwierig und ist eine Rechtsfrage, die, wenn Streit darüber herrscht, sprich Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können, im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden muss. Aber auch hier keine Angst. Das müsst ihr nicht alleine machen. Hier greift wiederum auch die Vorschrift § 40 BetrVG und ihr könnt ein solches Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht führen, um klären zu lassen, ob ihr für die Verhandlung einer Betriebsvereinbarung, für eine rechtliche Problemstellung im Betrieb oder ähnliches einen Anwalt hinzuziehen dürft.

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