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Änderung der Tagesordnung in der BR-Sitzung - Ist das möglich?

Der Betriebsrat tagt, die Tür geht auf, der Arbeitgeber kommt herein und sagt: "Ich habe hier noch rasch eine Kündigung, eine personelle Einzelmaßnahme, eine Versetzung." Und schon stellt sich die Frage: Dürfen wir das überhaupt? Warum sollten wir das nicht dürfen? Nun, nach § 29 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lädt der Betriebsratsvorsitzende rechtzeitig ein unter Mitteilung der Tagesordnung. Das können sein, drei Tage, vier Tage, je nachdem was die Geschäftsordnung regelt. Warum muss ich die Frist einhalten? Nun deshalb, weil das einzelne Betriebsratsmitglied sich auf die Sitzung vorbereiten soll. Und dazu benötigt es eben den einen oder den anderen Tag. Bedarf es dann dieses Schutzes, wenn eine Änderung der Tagesordnung angedacht ist, die der Arbeitgeber durch sein plötzliches Erscheinen hervorruft? Wir schauen uns einmal an, wie die Sitzung verläuft. Der Betriebsratsvorsitzende lädt zunächst zur Sitzung ein und fragt ab, ob ein Betriebsratsmitglied verhindert ist. Was passiert, wenn das Betriebsratsmitglied verhindert ist? Er lädt ein Ersatzmitglied. Nun kann aber auch ein Verhinderungsgrund darin liegen, dass ein Betriebsratsmitglied sagt: "Naja, ich hab Wichtigeres zu tun, meine Arbeit hier, sie ist auf dem Tisch liegen geblieben." Darf der Vorsitzende dann ein Ersatzmitglied laden oder darf er nicht? Hier ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu berücksichtigen, die sagt: "Ein Betriebsratsmitglied entscheidet selbst, ob es verhindert ist, ob anhand der Tagesordnungspunkte " Und diesem Falle genau setzt das Bundesarbeitsgericht nun an und sagt: "Wenn ein Betriebsratsmitglied selbst entscheidet, dass die Teilnahme an der Betriebsratssitzung " In diesem Fall darf also die Tagesordnung geändert werden, auch ohne dass das Betriebsratsmitglied in seinem Interesse geschützt wird vorher zu wissen, was in der Sitzung passiert, denn es bleibt ja aus eigener Entscheidung heraus der Sitzung fern. Diese Änderung der Tagesordnung ist jedoch nicht ohne jede Voraussetzung möglich. Wir brauchen erstens: Das Zusammentreten eines beschlussfähigen Betriebsrats, notfalls auch anhand der Ersatzmitglieder, die für verhinderte Betriebsratsmitglieder eingetreten sind. Wir brauchen ferner in der Sitzung einen, und ich betone, einen einstimmigen Beschluss, dass die Tagesordnung geändert wird. Durch die Notwendigkeit des einstimmigen Beschlusses wird das Interesse des einzelnen Betriebsratsmitglieds geschützt, nicht überfahren zu werden an einer Beschlussfassung teilnehmen zu müssen, wo es sich nicht hat ausreichend vorbereiten können. Es kann also jederzeit sagen: „Nein, damit bin ich nicht einverstanden.“ Dann ist die Änderung der Tagesordnung nicht möglich.

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