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8 verbotene Wörter - Diese Begriffe verraten den Anfänger

Lassen Sie mich ein richtiger Klugscheißer sein und lassen Sie mich spaßeshalber die Wörter Ihnen mitteilen, die Sie niemals als Betriebsrat in den Mund nehmen sollten, wenn Sie ernst genommen werden wollen. Verbotenes Wort #1: Sprechen Sie niemals von "Klage". Weil es ja um einen Antrag geht. Verbotenes Wort #2: Sprechen Sie nicht von einer Schiedsstelle. Eine solche gibt es nicht. Was Sie meinen, ist die Einigungsstelle. Geregelt in § 76 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dann nennen Sie es auch "Einigungsstelle". Verbotenes Wort #3: Sprechen Sie nicht vom SBV-Gremium. So etwas gibt es nicht. Es gibt nur die SBV, also die Schwerbehindertenvertretung. Noch genauer: Es gibt eine Vertrauensperson mit einem oder mit mehreren Stellvertretern. Die SBV ist aber, anders als der Betriebsrat, kein Gremium. Verbotenes Wort #4: Bitte sprechen Sie nicht von Angeklagten. Es gibt keine Angeklagten vor dem Arbeitsgericht. Wollen Sie Angeklagte sehen, dann müssen Sie vor das Strafgericht. Und Übrigens: Sprechen Sie auch nicht von Schöffen. Auch die gibt es nämlich nur vor dem Strafgericht, nicht aber vor dem Arbeitsgericht. Da gibt es nur Berufsrichter und ehrenamtliche Richter. Das meinen Sie übrigens auch, wenn Sie von Schöffen reden. Verbotenes Wort #5: Sprechen Sie nicht von echter Mitbestimmung, wenn es keine echte Mitbestimmung ist. Echte Mitbestimmung bedeutet, dass Sie im Streitfall die Einigungsstelle zur Hilfe rufen können. Jede andere Form der Mitbestimmung kommt ohne die Einigungsstelle aus. Verbotenes Wort #6: Sprechen Sie nur von Betriebsratssitzung, wenn Sie tatsächlich eine Betriebsratssitzung meinen. Nicht jedwede Art der Betriebsratsarbeit ist bereits eine Sitzung. Wie Sie wissen, kann nur auf einer echten Betriebsratssitzung ein Beschluss gefasst werden. Kein Beschluss ohne Betriebsratssitzung. Die Sitzung aber muss einberufen werden vom Betriebsratsvorsitzenden, es muss eine Tagesordnung geben, es muss die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, ... All das muss bei der sonstigen Betriebsratsarbeit gerade nicht vorliegen. Verwechseln Sie also Betriebsratsarbeit und Betriebsratssitzung nicht. Und jetzt habe ich noch eine Bitte. Sprechen Sie nur von leitenden Angestellten, wenn Sie auch leitende Angestellte meinen. Ich weiß nicht warum, aber es hat sich eingebürgert, jeden Hanswurst mit einem Hauch Personalverantwortung bereits leitenden Angestellten zu nennen. Wer wirklich leitender Angestellter ist, der ist definiert in § 5 Abs. 2 & Abs. 3 BetrVG. Wenn Sie dort einmal nachlesen, werden Sie sehen, kaum jemand genügt diesen strengen Anforderungen. In einem Satz gesagt: Um leitender Angestellter zu sein, müssen Sie Personalverantwortung haben, Sie müssen Arbeitnehmer einstellen dürfen und kündigen dürfen, ohne Ihren eigenen Arbeitgeber in jedem Fall zuvor fragen zu müssen und es muss Hauptbestandteil Ihrer Tätigkeit sein, eine solche Personalverantwortung auszuüben, oder Sie müssen anderweitig richtig wichtig sein. Verwechseln Sie also Arbeitnehmer nicht mit leitenden Angestellten, die zwar auch Arbeitnehmer sind, aber eben eine ganz, ganz rare Spezies. Allerletzter Hinweis: Sprechen Sie bitte, bitte, bitte nur dann von einer Betriebsvereinbarung, wenn Sie auch eine Betriebsvereinbarung meinen. Oftmals sprechen Betriebsratsmitglieder von Betriebsvereinbarungen, also echten Verträgen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, mit Wirkung für den einzelnen Arbeitnehmer, wenn sie tatsächlich nur eine sogenannte Regelungsabrede meinen. Regelungsabreden sind zwar auch wirksam, aber sie entfalten ihre Wirksamkeit nur, im Binnenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der einzelne Arbeitnehmer darf sich nicht auf diese Regelungsabrede berufen, jedenfalls ist er im Streitfall durch sie nicht geschützt.

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