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Einschüchterung, Drohung, Kündigung - Was tun?

Wehren Sie sich liebe Betriebsratsmitglieder! Man muss sich zwar nicht immer Grund sympathisch sein, aber trotzdem sollte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber respektvoll und höflich zusammen arbeiten und eine Lösung für das jeweilige Problem finden. Wenn es aber so weit geht, dass Ihnen Drohungen entgegen gesprochen werden oder Sie sonstige Nachteile erleiden, dann geht es sicherlich zu weit. Aus rechtlicher Sicht müssen Sie sowas nicht dulden. § 78 Betriebsverfassungsgesetz spricht ganz klar von einem Benachteiligungsverbot. Danach dürfen Mitglieder des Betriebsrats auf Grund ihrer Tätigkeit oder bei ihrer Tätigkeit nicht gestört oder benachteiligt werden. In Gelsenkirchen war folgender Fall, da hatte ein Arbeitgeber großen Zoff mit dem Betriebsrat. Die haben sich schon häufig vor Gericht getroffen und irgendwann dachte der Arbeitgeber: „So jetzt übe ich mal richtigen Druck aus.“ Und er hat den Arbeitnehmern, die eben auch Betriebsratsmitglieder waren, andere Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber sehr nahe standen, bei der Arbeit zur Seite gestellt. Die sollten die die ganze Zeit beobachten, immer auf Schritt und Tritt dabei sein. Auch mal in Gespräche verwickeln, damit die unkonzentriert sind bei der Arbeit und gegebenen Falls Fehler machen. Und im Übrigen hat sich bei der Verhandlung auch herausgestellt, dass so Dinge geäußert wurden, wie: "Wir haben ein Auge auf euch und wir werden euch schon irgendwie los. Wir sind jetzt öfter an eurer Seite." Ja, das haben die Betriebsratsmitglieder Gott sei Dank nicht geduldet. Es gibt hier ein Unterlassungsanspruch, den man vor dem Arbeitsgericht geltend machen kann, das haben die auch gemacht und das Gericht hat festgestellt, dass das natürlich gar nicht geht und den Arbeitgeber verdonnert, das zu unterlassen. Und unter Androhung eines Ordnungsgelds in Höhe von 10.000 Euro. Wenn das alles nicht reicht, dann stellt Ihnen das Betriebsverfassungsgesetz sogar noch eine schärfere Waffe zur Verfügung. Es gibt den § 119 Betriebsverfassungsgesetz. Das ist, und das müssen Sie sich mal vorstellen, eine Strafvorschrift im Betriebsverfassungsgesetz. Die sagt nämlich, dass wenn Betriebsratsmitglieder bei ihrer Arbeit vorsätzlich gestört oder behindert werden, derjenige mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr rechnen muss. Das müssen Sie sich mal vorstellen. Das heißt also, im Zweifelsfall können Sie sowas sogar zur Anzeige bringen. Fazit: Sie müssen sich also überhaupt nicht sowas gefallen lassen. Welches Mittel Sie zur Abwehr einsetzen, das ist so ein bisschen Ihnen überlassen. Vor Allem auch wie dick Ihr Fell ist, aber jeden Falls haben Sie alle Möglichkeiten an der Hand. Und gekündigt werden kann Ihnen natürlich auch nicht so einfach, da Sie besonderen Kündigungsschutz genießen.

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